Teutschland. 5*7 
fünft anderweitige'Verträge abgeschlossen werden sollten. Zn 
jedem Falle werden demselben in Folge des Art. iz. des er¬ 
wähnten Reichsdeputarionshauptschlufies seine auf Belastung 
der Posten oder auf eine angemessene Entschädigung gegrün¬ 
deten Rechte und Ansprüche versichert. Dieses soll auch da 
Statt finden, wo die Aufhebung der Posten seit igoz gegen 
den Inhalt des Reichsdeputationshauptschluffes bereits ge¬ 
schehen wäre, insofern diese Entschädigung durch Verträge 
nicht schon definitiv festgesetzt ist. — Die verbundenen 
Fürsten und freien Städte kommen überein, den Untertha¬ 
nen der teutschen Bundesstaaten folgende Rechte zuzusichern: 
a) Grundeigenthum außerhalb des Staats, den sie bewohnen, 
zu erwerben und zu besitzen, ohne deshalb im frenlden Staat 
mehreren Abgaben und Lasten unterworfen zu seyn, als dessen 
eigene Unterthanen, b) Die Befugniß des freien Wegziehens 
aus einem teutschen Bundesstaat in den andern, der erweis¬ 
lich sie zu Unterthanen annehmen will, auch in Civil- und 
Militairdienste desselben zu treten; beides jedoch nur inso¬ 
fern keine Verbindlichkeit zu Militairdiensten gegen das bis¬ 
herige Vaterland im Wege sieht. Zn Hinsicht dieses Punkts 
haben Baiern, Weimar und Gotha igi? die dem freien 
Wegziehen entgegenstehenden Zahre der Dienstpflichtigkeit 
vom Anfang des igten bis zum vollendeten 27sten Lebens¬ 
jahre bestimmt. Vor dem Anfang und nach dem Ende die¬ 
ses Alters wird der Wegziehende in dem Staat, aus welchem 
cr auswandert, als völlig frei vom Kriegsdienst angesehn. 
Zedoch hat jeder Auswandernde sich vorher bei seiner Landes¬ 
behörde zu melden, die ihm, insofern die gesetzlichen Be¬ 
stimmungen erfüllt sind, das Wegziehen auf keine Weise 
erschweren wird. e) Freiheit von aller Nachsteuer (Jus de- 
tracfus, gabdla emigrationis), insofern das Vermögen in 
einen andern teutschen Bundesstaat übergeht, und mit die¬ 
sem nicht besondre Verhältnisse durch Freizügigkeitsverhält¬ 
nisse bestehen, d) Die Bundesversammlung wird sich bei 
ihrer ersten Zusammenkunft mit Abfassung gleichförmiger 
Verfügungen über die Preßfreiheit und Sicherstellung der 
Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck 
beschäftigen. 
Der B u n d e s t a g ist den Z. Nov. igi6 eröffnet worden. 
Er besteht aus ZZ Stimmenden, die von 20 Gesandten geführt 
werden. Diese 20 Gesandten führen 70 Stimmen in voller 
und 17 in der engern Versammlung, weil dort mehrere 
Fürsten, so wie die 4 Städte nur eine Gesamtstimme haben. 
Zn allen Dingen, die nicht bloß die Fürsten, und das 
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