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einzelner Zweige desselben berührenden Angelegenheiten gehört werden.
Sie ist befugt der gewerblichen, technischen und sittlichen Ausbildung
der Meister, Gesellen und Lehrlinge näher zu treten sowie Fachschulen
zu errichten und zu unterstützen.
Wahlberechtigt sind die Handwerkerinnungen sowie diejenigen Ge¬
werbevereine und sonstigen gewerblichen Vereinigungen, die mindestens
zur Hälfte ihrer Mitglieder aus Handwerkern bestehen.
Die Wahlen zu den Handwerkskammern erfolgen auf 6 Jahre,
wobei alle 3 Jahre die Hälfte der Gewählten ausscheidet, deren Wieder¬
wahl jedoch zulässig ist. Die Handwerkskammer kann sich bis zu einem
Fünftel ihrer Mitgliederzahl durch Zuwahl von sachverständigen Personen
ergänzen und zu ihren Verhandlungen Sachverständige mit beratender
Stimme zuziehen. Dieselbe ist berechtigt aus ihrer Mitte Ausschüsse zu
bilden und mit besonderen, regelmäßigen oder vorübergehenden Aufgaben
zu betrauen. Die Bildung von Ausschüssen soll im wesentlichen dazu
dienen wichtigere Angelegenheiten, namentlich auch solche, die die
Verhältnisse einzelner Handwerke betreffen, für die Beratung der Ge¬
samtheit der Handwerkskammer in engerem Kreise vorzubereiten oder
auch selbständig zu erledigen.
Außerdem ist durch das Gesetz die Bildung eines Gesellenausschusses
bei der Handwerkskammer vorgeschrieben, weil die Gesellen ein berech¬
tigtes Interesse daran haben in den ihre Angelegenheiten betreffenden
Fragen auch bei den Handwerkskammern gehört zu werden.
Die Errichtung einer Handwerkskammer erfolgt durch Verfügung
der Landeszeutralbchörde. Diese hat auch die Verfassung der Kammer
durch ein Statut näher zu regeln. Die einzelne Handwerkskammer
untersteht der höheren Verwaltungsbehörde (Kreisregierung), in deren
Bezirk sie ihren Sitz hat. Die Handwerkskammern sind auch befugt
Zuwiderhandlungen gegen die von ihnen erlassenen Vorschriften mit
Geldstrafen bis zu 20 Mark zu bedrohen. Die Festsetzung der Strafe
erfolgt jedoch nicht durch die Handwerkskammer selbst, sondern auf
Antrag ihres Vorstandes durch die untere Verwaltungsbehörde (Bezirks¬
amt oder Stadtmagistrat). Wenn die Handwerkskammern segensreich
wirken wollen, dürfen sie bei Verfolgung ihrer Sonderintercssen auch
das Wohl der übrigen Erwerbstände wie des Staates überhaupt nicht
aus dem Auge lassen, da nur durch ein gedeihliches Zusammenwirken
aller Erwerb- und Berufstände der Staat selbst gedeihen kann.
Kemmer