Full text: Lesebuch für unterfränkische Fortbildungsschulen

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einzelner Zweige desselben berührenden Angelegenheiten gehört werden. 
Sie ist befugt der gewerblichen, technischen und sittlichen Ausbildung 
der Meister, Gesellen und Lehrlinge näher zu treten sowie Fachschulen 
zu errichten und zu unterstützen. 
Wahlberechtigt sind die Handwerkerinnungen sowie diejenigen Ge¬ 
werbevereine und sonstigen gewerblichen Vereinigungen, die mindestens 
zur Hälfte ihrer Mitglieder aus Handwerkern bestehen. 
Die Wahlen zu den Handwerkskammern erfolgen auf 6 Jahre, 
wobei alle 3 Jahre die Hälfte der Gewählten ausscheidet, deren Wieder¬ 
wahl jedoch zulässig ist. Die Handwerkskammer kann sich bis zu einem 
Fünftel ihrer Mitgliederzahl durch Zuwahl von sachverständigen Personen 
ergänzen und zu ihren Verhandlungen Sachverständige mit beratender 
Stimme zuziehen. Dieselbe ist berechtigt aus ihrer Mitte Ausschüsse zu 
bilden und mit besonderen, regelmäßigen oder vorübergehenden Aufgaben 
zu betrauen. Die Bildung von Ausschüssen soll im wesentlichen dazu 
dienen wichtigere Angelegenheiten, namentlich auch solche, die die 
Verhältnisse einzelner Handwerke betreffen, für die Beratung der Ge¬ 
samtheit der Handwerkskammer in engerem Kreise vorzubereiten oder 
auch selbständig zu erledigen. 
Außerdem ist durch das Gesetz die Bildung eines Gesellenausschusses 
bei der Handwerkskammer vorgeschrieben, weil die Gesellen ein berech¬ 
tigtes Interesse daran haben in den ihre Angelegenheiten betreffenden 
Fragen auch bei den Handwerkskammern gehört zu werden. 
Die Errichtung einer Handwerkskammer erfolgt durch Verfügung 
der Landeszeutralbchörde. Diese hat auch die Verfassung der Kammer 
durch ein Statut näher zu regeln. Die einzelne Handwerkskammer 
untersteht der höheren Verwaltungsbehörde (Kreisregierung), in deren 
Bezirk sie ihren Sitz hat. Die Handwerkskammern sind auch befugt 
Zuwiderhandlungen gegen die von ihnen erlassenen Vorschriften mit 
Geldstrafen bis zu 20 Mark zu bedrohen. Die Festsetzung der Strafe 
erfolgt jedoch nicht durch die Handwerkskammer selbst, sondern auf 
Antrag ihres Vorstandes durch die untere Verwaltungsbehörde (Bezirks¬ 
amt oder Stadtmagistrat). Wenn die Handwerkskammern segensreich 
wirken wollen, dürfen sie bei Verfolgung ihrer Sonderintercssen auch 
das Wohl der übrigen Erwerbstände wie des Staates überhaupt nicht 
aus dem Auge lassen, da nur durch ein gedeihliches Zusammenwirken 
aller Erwerb- und Berufstände der Staat selbst gedeihen kann. 
Kemmer
	        
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