Full text: Hannoversches Lesebuch für mehrklassige Volks- und Bürgerschulen des Regierungsbezirks Hildesheim

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Bürgerbunde 
vird in der Form des Urteiles über die Zulässigkeit der Klage und den Bestand des 
behaupteten Rechtes entschieden. Der 2weite Teil, das Vollstreckungsverfahren, 
zotzt nur ein, wenn der Verurteilte das ihm Auferlegte nicht freiwillig leistet. Dann 
vird er durch die Vollzugsorgane des Gerichtes dazu gezwungen. An die Stelle der 
veralteten früheren Gerichtsordnungen sind 1895 neue Gesetze über die Ausübung der 
Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der Gerichte (Jurisdiktionsnorm), sowie uber 
das gerichtliche Verfahren in bürgerliehen Rechtsstreitigkeiten (Zivilproꝛebordnung) ge- 
tröten. Hiezu kam 1896 eine neue Exekutionsordnung. Diese Gesetze tragen nicht 
aur der Vorschrift der Verfassung hinsichtlich der Offentlichkeit und Mündlichkeit 
des Verfahrens Rechnung, sondern verwirklichen auch die Raschheit und Zuverlässig- 
ceit der Rechtsftindung und Rechtsdurchsetzung in einer anderwärts noch nicht er— 
reichten Vollkommenheit. 
In diesem Zusammenhange ist auch das Konkursverfahren zuerwähnen. 
Es setæt dann ein, wenn ein Schuldner überschuldet odoer zahlungsunfähig ist, und ver- 
nindert, dab durch das Vorgreifen einzelner Gläubiger die anderen geschädigt werden. 
In die Stelle der Einzelexokution tritt daler die Beschlagnahme und Versilberung des 
gesamten Vermögens, um, soweit dieses eben reicht, alle Glaubiger gleichmäßig zu 
befriedigen. 
Durch die sogenannte freiwillige Geriehtsbarkeéit beugen die Go- 
riehte der Entstehung von Rechtsstreiten vor, indem sie gewisse Rechtsbeziehungen 
dei ihrer Begründung oder waährend ihres Bestandes in ihren Schutz nehmen. Das 
nierauf gerichtete, Verfahren außer Streitsachon“ (kaiserliches Patent vom 9. August 
854) betrifst hauptsächlich die Abhandlung von Verlassenschaften, die Vormundschatft, 
Kuratelsangelegenheiten usw. Manche der hierher gehörigen Aufgaben gehören 
hrem Wesen nach der Verwaltung an, so insbesondere die Führung der Firmen- und 
Genossenschaftsregisster, sowie der Grundbücher. 
Die Grundbücher sind wichtige Einrichtungen im Interesse des Real- 
desitzes und Realkreditos. Eigentum, Pfandrecht, Dienstbarkeiten und andere ding- 
iche Reechte an Lüegenschaften Können nämlich nur durch Eintragung in das Grund- 
buch erworben, übertragen und aufgehoben werden. Durch die Offentlichkeit des 
Grundbuches kommen jene Rechtsverhältnisse zur Kenntnis aller, die ein Interesse 
an ihnen haben. 
3. Stralrecht und Strafprozeb. 
Das zweite grobe Tatigkeitsfeld der ordentlichen Gerichte ist die sStrafrechts· 
aflege; sie bezweokt die Rechtsordnung vor Angriffen zu schützen. Die materielle 
Grundlage der Strafrechtspflege bildet das Strafrecht, der rechtlich geordnete Vorgang 
dei seiner Anwendung ist der Strafprozeb. Durch das Strafgesetz werden jene 
Handlungen oder Unterlassungen zurechnungsfähiger Menschen mit Strafe bedroht, 
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zind. Das österreichische Strafgesetz von 1862 ist im wesentlichen nur eine Neu- 
ꝛusgabe des Strafgesetzes von 1803. das hinwieder auf älteren Vorarbeiten beruht.
	        
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