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Reichs¬
vikariat.
erhebliche Ursache verweigert werden solle, vorgenommen . .
werden.
Neue Sammlg. d. Reichsabschd. T. IV, S. 235 und 251.
32 a. [(1356). So oft der Fall eintritt . . ., daß das Heil.
Reich erledigt ist, soll der Pfalzgraf bei Rhein, des Heil. Reiches
Erztruchseß ... in den rheinischen und schwäbischen Gebieten,
und wo das fränkische Recht gilt, in Hinsicht seiner Pfalzgraf¬
schaft das Reich verwesen, mit der Gewalt, Gericht zu halten, zu
den geistlichen Stellen vorzuschlagen, Gülte und Gefälle zu
sammeln, zu belehnen, Treueide anstelle und im Namen des Heil.
Reiches zu empfangen; doch soll alles dieses durch den darnach
erwählten Römischen König zu seiner Zeit erneuert werden, und
ihm sind von neuem die Eide zu leisten; ausgenommen sind nur die
Fürsten- und sogenannten Fahnenlehen, deren Beleihung und Über¬
tragung behalten wir ganz besonders dem Kaiser oder Römischen
Könige ausschließlich vor. Eben der Pfalzgraf soll jedoch wissen,
daß ihm jede Art der Entfremdung oder Versetzung des Reichs¬
gutes zur Zeit seiner Reichsverweserschaft ausdrücklich untersagt
ist. — Und im Genusse eben dieses Rechtes der Reichsverwesung
wollen wir den erlauchten Herzog von Sachsen, den Erzmarschall
des Heil. Reiches sehen, in den Gegenden, da das sächsische Recht
beobachtet wird, unter all den Formen und Bedingungen, wie
oben ausgeführt. — Goldene Bulle, Cap. V, § 1 u. 2.]1)
32 b. (1519. In der Wahlkapitulation verpflichtet sich Karl V.
auch dazu:) die von dem Pfälzer und dem Sachsen in der Zeit
des Interregnums getroffenen öffentlichen Anordnungen zu bestätigen.
Sleidanus, a. a. O. . Lib. I, S. 17 b.
32c. Vgl. Sz. 18a und 18b.
32 d. (1657. Ehur-Baiern protestiert gegen Chur-Pfalz in
Sachen des Vikariates:) Dieweil Uns aber . . . Nachricht gekommen,
daß man Ehur-Pfältzischer Seils ... sich unterstanden habe, ein
vermeintliches Reichs -Vic ariats-Hofgericht anzustellen, und
zu demselben auch andere ohne das zu dergleichen Gericht nicht
2) Eichhorn, Deutsche Staats- und Rechtsgeschichte, 4. Ausgabe vom
Jahre 1836, Teil III, S. 41ff.: „Die Gold. Bulle hat . . keineswegs ganz
Deutschland der Gewalt der Reichsvikariate unterworfen; überhaupt hat sich
die neuere Bedeutung der letzteren erst seit der G. B. entwickelt, und in der
früheren Verfassung nur scheinbar eine Wurzel." (S. 43).