Full text: [[Teil 2], Bd. 4 = 8. und 9. Schulj., [Schülerbd.]] ([Teil 2], Bd. 4 = 8. und 9. Schulj., [Schülerbd.])

Die Verfassung Osterreichs. 
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ein, verwaltet ferner die vom Lande geschaffenen Einrichtungen 
und Anstalter, wie Schulen, Spitàler, Irrenansstalten, Waisenhauser, 
Besserungsanstalten, Lokalbahnen usw. 
Die Gemeinden. Den wichtigsten Selbstverwaltungskörper bilden 
die Gemeinden, welche aus den Niederlassungen der Bevölkerung 
gebildet werden und danach in Stadt- und Dorsgemeinden zersallen. 
In einigen Landern (Steiermark, Tirol, Bohmen und Galizien) gibt 
es noch ein Mittelglied zwischen den Selbstverwaltungskörpern des 
Landes und der Gemeinde, nàmlich die hezirksvertretungen, welche 
mehrere Gemeinden zusammenfassen und namentlich auf dem Ge- 
biete des Straßenbaues von Wichtigkeit sind. 
Das gesamte Staatsgebiet ist mit kleineren Ausnahmen (2. B. 
kaiserlichen Besitzungen) in Gemeindebezirke eingeteilt, welche 
eine oder mehrere Ortschaften umfassen, doch kann auch eine Ori- 
schaft in mehrere Gemeinden zerfallen. Unter den in einem Ge- 
meindebezirk wohnenden Personen unterscheidet man drei Gruppen: 
1.) die Gemeindeungeliörigen, welche in der betreffenden Gemeinde 
heimatberechtigt (zuständig) sind; 2.) die Gemeindegenossen, 
welche in der Gemeinde wohnen und Steuer zahlen oder, ohne da- 
selbsst zu wohnen, in der Gemeinde Grundeigentum haben oder ein 
Gewerbe betreiben, und 3.) die Ortsfremden, welche sich nur vor- 
übergehend aufhalten oder zwar in der Gemeinde wohnen, aber 
weder heimatberechtigt noch steuerpflichtig sind. Unter den Ge— 
meindeangehöôrigen der Stàdte (in einigen Landern auch der Maàrkte) 
bilden die Burger, nàmlich jene, welchen das Bürgerrecht ausdrück- 
lich verliehen wurde, eine besondere Klasse, welcher im Wahlrecht 
und bei Benũtzung von einigen Gemeindeanstalten gewisse Vorteile 
eingeräàumt sind. Das Ehrenbürgerrecht ist eine von den Städten 
verliehene Auszeichnung. 
Zur Vertretung der Gemeinde besteht ein durch direkte Wahl 
auf sechs Jahre gewahlter Gemeindedusschusi, dessen Mitglieder- 
zahl verschieden ist und sich nach der Einwohnerzahl richtet. Die 
Gemeindewahler bilden gewöõnnlich drei, in Heineren Gemeinden 
auch zwei Wahlkörper, für deren Trennung hauptsächlich die Steuer- 
leistung maßgebend ist. In einigen Gemeinden wurde auch schon, 
entsprechend der allgemeinen Kurie für die Landtage, ein vierter 
Wahlkörper angegliedert, in welchem alle Gemeindebewohner ohne 
Rücksicht auf ihre Steuerleistung wàhlen. Als Exekutivorgan fun— 
giert der Gemeindevorsteher (in Stadten Bürgermeisster) und min- 
destens zwei Gemeinderâte, welche zusammen den Gemeindevor- 
ssstand bilden.
	        
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