Full text: [Teil 5 = Kl. 3, 2 u. 1, [Schülerbd.]] (Teil 5 = Kl. 3, 2 u. 1, [Schülerbd.])

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an der Regierung und an der Gesetzgebung eingeräumt werde. Zugleich 
sollte diese Volksvertretung ein Gegengelvicht gegen die Kleinstaaten sein; 
der Reichstag, dessen Glieder von dem gesamten Volke gewählt werden, 
sollte, wie Fürst Bismarck später einmal sagte, den Brennpunkt des 
nationalen Einheitsgefühls bilden. 
Die Mitglieder des Reichstages werden zwar in einzelnen Wahl¬ 
kreisen gewählt, aber jedes Mitglied ist Vertreter des gesamten Volkes. 
Er ist nicht Vertreter seines Wahlkreises, nicht Vertreter des Bundes¬ 
staates, dem er angehört, nicht an Aufträge und Instruktionen gebündelt 
und seinen Wählern keine Rechenschaft schuldig. Die Mitglieder des 
Reichstages sind in Ausübung ihrer Tätigkeit rechtlich überhaupt unver¬ 
antwortlich; sie genießen bei den Neichstagsverhandlungen Redefreiheit und 
dürfen wegen ihrer dortigen Äußerungen nicht gerichtlich belangt werden. 
Der Reichstag ist nach der Verfassung nur berufen zur Mitwirkilng 
bei der Ausübung der Reichsgewalt durch den Kaiser und den Bundes¬ 
rat. Kaiser und Bundesrat können ohne seine Zustimmung keine Gesetze 
erlassen, und er kann über die Verwaltung des Reiches, insbesondere 
der Geldmittel, Rechenschaft fordern. Aber der Reichstag übt die Reichs¬ 
gewalt nicht selbst aus intb kann keine Befehle, keine Anordnungen erlassen, 
abgesehen von solchen, die sich auf seine eigene Geschäftsordnung beziehen. 
Die Verfassung des Reiches ist also eine konstitutiollelle, nicht eine 
parlamentarische Verfassung, im Gegensatz zu England, Italien unb 
anderen Ländern, wo die Staatsregierung genötigt ist, jedem Gesetzent¬ 
würfe, der von dem Parlamente angenommen worden ist, ihre Bestätigung 
zu erteilen. In den genannten Ländern kann die Regierllng diese Not¬ 
wendigkeit wohl durch Auflösung des Parlaments hinausschieben; wenn 
aber die bisher herrschende Partei bei den Neuwahlen wiederum die Mehrheit 
erhält, so muß sich die Regierung ihren Beschlüssen fügen. Nicht so in 
Deutschland. Kaiser und Bundesrat sind in Ausübung der Reichsgewalt 
durch den Reichstag beschränkt, aber sie sind weder rechtlich verpflichtet, 
noch tatsächlich genötigt, den Beschlüssen des Reichstages zuzustimmen. 
Der Reichstag ist eine einheitliche Versammlung, deren 397 Mit¬ 
glieder nach allgemeinem, direktem und gleichem Wahlrecht von allen 
wahlberechtigten Reichsangehörigen gewählt werden. Das Wahlrecht steht 
jedem männlichen Reichsangehörigen zu, der das 25. Lebensjahr vollendet 
hat. Ausgeschlossen sind Personen, die unter Vormundschaft stehen oder 
sich im Konkurs befinden, eine öffentliche Armenunterstützung beziehen, 
oder denen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, außerdem alle 
Personen des Soldatenstandes, solange sie sich bei der Fahne befinden. 
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die seit mindestens einem Jahre die 
Reichsangehörigkeit besitzen. 
Zu den Mitwirkungsrechten des Reichstages gehört, wie schon gesagt, 
daß bei jedem Gesetzentwurf vorher seine Zustimmung eingeholt werden
	        
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