Full text: [Teil 5 = Kl. 3, 2 u. 1, [Schülerbd.]] (Teil 5 = Kl. 3, 2 u. 1, [Schülerbd.])

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Strafandrohungen geschützt wie die einzelnen Landesherren in ihrem 
Bundesstaate. Die Ehrenpflicht, die Ausgaben zur Erhaltung der 
äußeren kaiserlichen Würde und des kaiserlichen Hofhaltes zu bestreiten, 
hat Preußen übernommen und zu diesem Zwecke die Krondotation des 
Königs erhöht. 
Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten. Er allein hat 
anderen Staaten gegenüber den Willen des Reiches zu erklären oder in 
seinem Auftrage erklären zu lassen. Er hat im Namen des Reiches 
Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Ver¬ 
träge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu 
empfangen und Konsuln zu bestellen und zuzulassen. Doch ist zur Er¬ 
klärung des Krieges die vorherige Zustimmung des Bundesrates erforder¬ 
lich, es sei denn, daß ein Angriff auf das Bundesgebiet oder dessen 
Küsten erfolge. Zum Abschluß von Verträgen, die dem Bereiche der 
Reichsgesetzgebung angehören (Zollverträge u. dgl.), ist die Zustimmung 
des Bundesrates und zu ihrer Gültigkeit die Genehmigung des Reichs¬ 
tages erforderlich. 
Soweit dagegen der Wille des Reiches inbezug auf die innere Ver¬ 
waltung, also in Form eines Gesetzes, zu erklären ist, hat nicht der 
Kaiser, sondern der Bundesrat nach vorheriger Zustimmung des Reichs¬ 
tages das Gesetz zu erlassen. Der Beschluß des Bundesrates verleiht 
dem Inhalt eines Gesetzentwurfes Rechtskraft. Der Kaiser fertigt das 
vom Bundesrat bestätigte Gesetz ans, d. h. er beglaubigt durch seine 
Unterschrift die Bestätigung des Bundesrates, und er verkündigt das 
Gesetz, d. h. er läßt es in der gesetzlich vorgeschriebenen Form bekannt¬ 
geben und macht es dadurch für die Bundesstaaten und die Untertanen 
verbindlich. 
Der Kaiser führt und leitet die Regierung des Reiches. Er hat die 
Ausführung der Reichsgesetze zu überwachen (Exekutive); er hat die An¬ 
ordnungen uitb Verfügungen im Namen des Reiches zu erlassen; er hat 
den Reichskanzler und die höheren Reichsbeamten zu ernennen und zu 
entlassen; er hat den Bundesrat und den Reichstag zu berufen, zu er¬ 
öffnen, zu vertagen und zu schließen. Aufgelöst werden kann der Reichs¬ 
tag nur ans Grund eines Bundesratsbeschlusses, der aber nur unter Zu¬ 
stimmung des Kaisers gefaßt werden kann. 
Der Kaiser hat den Oberbefehl über die gesamte Land- und See¬ 
macht des Reiches in Frieden und Krieg zu führen. Auch die Truppen 
der Königreiche Bayern, Württemberg und Sachsen, welche eigene Mili¬ 
tärverwaltungen beibehalten haben, sind verpflichtet, im Kriegsfälle den 
Befehlen des Kaisers unbedingt Folge zu leisten. Schon im Frieden hat 
der Kaiser die Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu tragen, daß alle 
deutschen Truppenteile vollzählig lttib kriegstüchtig vorhanden sind, und 
daß Einheit in der Organisation und Formation, in Bewaffnung und
	        
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