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Eimmddreißigster Abschnitt.
Deutschland unter Maximilian I. Einführung des ewigen Landfrieden», des
Reichskammergerichts und de« Postwesens. Eintheilung Deutschlands in zehn
Kreise. Erfolgreiche Verbindung zur Vergrößerung seiner Hausmacht. Gegen
dar Ende seiner Regierung beginnt die Äeformation und breitet sich unter
seinem Nachfolger, Karl V., immer weiter aus.
Maximilian I. (1493—1519). — In jener so vielfach auf¬
geregten und sich völlig umstaltenden Zeit, von 1493 bis 1519,
regierte in Deutschland Maximilian I., der Sohn Friedrich'« IV.
Dieser war einer der herrlichsten Regenten Deutschlands; in allen
seinen Handlungen bewies er sich thätig, rasch und unternehmend.
Immer voran, wo eö Deutschlands Ehre galt, bildete er auch den
Mittelpunkt einer großen geistigen Thätigkeit. Die ersten Dichter
und Künstler waren von ihm hochgeehrt. Er war ihr Freund. Er
selbst sprach mehre Sprachen, schrieb mehre Bücher. Ihm hat
Deutschland viele nützliche Anstalten zu verdanken. Er war es, der
dem wilden Fanstrecht ein endliches Ziel setzte. Im Jahre 1495
hielt er einen Reichstag zu Worms, auf welchem der ewige Land¬
sriede beschlossen wurde. Bei Strafe der Reichsacht, bei Verlust
aller Lehen und Rechte sollten nunmehr alle Befehdungen aufhören.
Die bereits milder gewordenen Sitten und die durch die Erfindung
des Schießpulvers veränderte Kricgsführung, welche den Raub¬
rittern hinter den Mauern ihrer Felsenburgen keinen Schutz mehr
ließ, waren zur Erreichung dieses Zieles sehr günstig.
- Sollte aber dieser Landfriede Bestand haben, so mußte auch
nothwendig ein Gerichtshof vorhanden sein, bei welchem Jeder sein
Recht nachsuchen konnte. Es wurde deshalb ein Reichskammer¬
gericht angeordnet, das aus einem Kammerrichter und sechzehn Bei¬
sitzern bestand. Am 31. Oktober 1495 wurde es zu Frankfurt a. M.
eröffnet; nachher wurde es nach Speyer, und im Jahre 1689 nach
Wetzlar verlegt. Um Ruhe und Ordnung besser zu handhaben,
wurde Deutschland in zehn Kreise getheilt. Diese waren: der öster¬
reichische, bayerische, schwäbische, fränkische, oberrheinische, kurrhei¬
nische , westfälische, niedersächsische, obersächsische und burgundische
oder niederländische. Jeder Kreis hatte seinen besonderen Vorsteher
und Kriegshauptmann. Bei Ruhestörungen bot dieser immer die
bewaffnete Mannschaft, das sogenannte Kreiskontingent, auf. So