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Zweite Periode.
Gewalt der Waffen, theils durch Erbschaft und Verträge die
sämmtlichen Reiche unter seiner Herrschaft vereinte (827). Er gab
nun der ganzen Insel von dem zahlreichsten Stamme der 'Angeln,
den Namen England. Bald wurde aber die, auf diese Art
fester begründete Ordnung durch Angriffe auswärtiger Feinde auf'S
Neue gestdrt. Diese waren die Danen und Normänner,
welche im Jahre 832 ihre räuberischen und verheerenden Einfälle
in England erneuerten. Keiner seiner Nachfolger war im Stande,
denselben Einhalt zu thun, bis Ethelwolfs jüngster Sohn Alfred
der Große (872 — 900) den Thron bestieg. Er war schön von
Angesicht und Gestalt, mit vorzüglichen Geistesgaben ausgestattet,
fromm, tapfer und überhaupt einer der größten und liebenswürdig¬
sten Fürsten aller Zeiten. Er befreite nicht nur sein Vaterland
unter den größten Gefahren und Abentheuer» von den Dänen und
Normänner», indem er den gesiegten in dem verödeten Ostangeln
und Nortlyumberland Wohnsitze anwies, sondern traf auch zur
ferneren Vertheidigung desselben die zweckmäßigste» Einrichtungen.
Er gründete eine Seemacht und übte die Engländer im Seedienste.
Hundert und zwanzig wohlgerüstete Schiffe lagen stets zum Aus¬
laufen bereit in den Seehäfen des Reiches. Als daher im I. 895
die Dänen unter ihrem Führer Hastings die frühern Schrecken
zu erneuern drohten und ihre in England ansässigen Volksgenossen
sich zu ihrer Hilfe erhoben, trieb er die einzelnen Schaaren der
— lO/il. Die letzten Angelsachsen: Eduard III.—1066> Harald H.
— 1066; Wilhelm der Eroberer — 1087.
Clironicon Saxonicum (—1154)» primum ed. ac. lat. fecit
Ed in undus Gibson. Oxonii 1692; Henrici Hunting-
donensis historia Anglorum (449 — 1153), bei Savillc und
Camden; Ässerii Menevensis (einer Zeitgenossen, der in ver¬
trautem Umgang mit dem Könige lebte) annales rer. gest. Alfredi
M. Oxon. 1722. Fr. 8. Graf zu Sto lberg, Leben Alfred de«
Großen, Münster 1815; Alfred, König der Angelsachsen von Albr.
v. Haller, Gött. und Wern 1775; Vita 8. Dunst an i auctore
B. Presbytcro coaevo et teste oculato, in Actt. SS. Maji T. IV.;
G. Heinrich, Gesch. v. England. Leipz. 1810.