Das Eigentumsrecht.
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gemeinschaftliches Feld rc. Commvke Sabst., bedeutet
das gemeine Wesen, den Staat. Res Vniversita-
tis, oder eigentlicher Res Pvblicae (quasi populi-
cae, a populo, das Eigenthum des Volks) wurden die¬
jenigen Dinge genannt, welcher ein ganzen Gesellschaft
oder Gemeine als Eigenthum zugehörten, und von wel¬
chen ein jedes Individuum Gebrauch machen durfte. Res
nvllivs hießen solche Dinge, welche eigentlich niemand
zugehören, z. B. noch unentdeckte Theile der Welt; Thiere,
welche sich noch niemand zugeeignet hat rc. Zu dieser
Classe wurde auch die haereditas jacens gerechnet, d. i.
ein Gut in der Zwischenzeit von dem Tod des letzten
Besitzers bis zur Besitznehmung des Erben.
Die Dinge, welche Privatpersonen zugehörten
(RESPRivAiiE), waren bei den Römern entweder Res
mancipi oder nec mancipi. Res jian'cipi waren
solche Dinge, welche verkauft und veräußert, oder deren
Eigenthum von einem auf den andern, vermittelst einer
gewissen, nur bei den Römern üblichen , Ceremonie, über¬
tragen werden konnte, da der Käufer gleichsam mit der
Hand sich in den Besitz derselben versetzte (manu cape-
ret). Daher derselbe Manches, und die Dinge Res
mancipi oder macvpi (contr. für mancipii) genannt
wurden. Der Verkäufer mußte dem Käufer für den Be¬
sitz derselben Gewährschaft leisten. Nec mancipi res
waren solche Dinge, welche nicht auf diese Art veräußert
werden konnten; daher auch die Gefahr auf der Seite des
Käufers war.
Zu den Res mancipi gehörten: i) die Güter, ent¬
weder in der Stadt oder auf dem Land innerhalb Italien
(P Rae Dia urbana et rustica in solo italico), oder in
den Provinzen, wenn eine Stadt oder ein Ort das Jus
italicum erhalten hatte.' Andere Güter in den Provinzen
hießen Posbssiones, nicht Praedia. 2) Die
Sclaven, 3) Die vierfüssigen Thiere, die zum Arbeiten
mit dem Rücken oder Nacken gebraucht wurden, als:
Pferde, Ochsen, Esel, Maulthiere rc. 4) Die Perlen.
5) Die auf den Landgütern haftenden Gerechtsame (Servi¬
tutes). /
praedia bedeutet überhaupt liegende Gründe,
Haus und Hof (Funsus). Praedia vrbana, hießen
alle Gebäude, nicht nur die in der Stadt, sondern
auch auf den Landgütern, wenn sie nach städtischer Art
eingerichtet waren (Landhäuser, Lusthauser), derglei«
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