Full text: Lehrbuch der römischen Alterthümer für höhere Lehranstalten, Gymnasien und zum Selbstgebrauche

Das Eigentumsrecht. 
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gemeinschaftliches Feld rc. Commvke Sabst., bedeutet 
das gemeine Wesen, den Staat. Res Vniversita- 
tis, oder eigentlicher Res Pvblicae (quasi populi- 
cae, a populo, das Eigenthum des Volks) wurden die¬ 
jenigen Dinge genannt, welcher ein ganzen Gesellschaft 
oder Gemeine als Eigenthum zugehörten, und von wel¬ 
chen ein jedes Individuum Gebrauch machen durfte. Res 
nvllivs hießen solche Dinge, welche eigentlich niemand 
zugehören, z. B. noch unentdeckte Theile der Welt; Thiere, 
welche sich noch niemand zugeeignet hat rc. Zu dieser 
Classe wurde auch die haereditas jacens gerechnet, d. i. 
ein Gut in der Zwischenzeit von dem Tod des letzten 
Besitzers bis zur Besitznehmung des Erben. 
Die Dinge, welche Privatpersonen zugehörten 
(RESPRivAiiE), waren bei den Römern entweder Res 
mancipi oder nec mancipi. Res jian'cipi waren 
solche Dinge, welche verkauft und veräußert, oder deren 
Eigenthum von einem auf den andern, vermittelst einer 
gewissen, nur bei den Römern üblichen , Ceremonie, über¬ 
tragen werden konnte, da der Käufer gleichsam mit der 
Hand sich in den Besitz derselben versetzte (manu cape- 
ret). Daher derselbe Manches, und die Dinge Res 
mancipi oder macvpi (contr. für mancipii) genannt 
wurden. Der Verkäufer mußte dem Käufer für den Be¬ 
sitz derselben Gewährschaft leisten. Nec mancipi res 
waren solche Dinge, welche nicht auf diese Art veräußert 
werden konnten; daher auch die Gefahr auf der Seite des 
Käufers war. 
Zu den Res mancipi gehörten: i) die Güter, ent¬ 
weder in der Stadt oder auf dem Land innerhalb Italien 
(P Rae Dia urbana et rustica in solo italico), oder in 
den Provinzen, wenn eine Stadt oder ein Ort das Jus 
italicum erhalten hatte.' Andere Güter in den Provinzen 
hießen Posbssiones, nicht Praedia. 2) Die 
Sclaven, 3) Die vierfüssigen Thiere, die zum Arbeiten 
mit dem Rücken oder Nacken gebraucht wurden, als: 
Pferde, Ochsen, Esel, Maulthiere rc. 4) Die Perlen. 
5) Die auf den Landgütern haftenden Gerechtsame (Servi¬ 
tutes). / 
praedia bedeutet überhaupt liegende Gründe, 
Haus und Hof (Funsus). Praedia vrbana, hießen 
alle Gebäude, nicht nur die in der Stadt, sondern 
auch auf den Landgütern, wenn sie nach städtischer Art 
eingerichtet waren (Landhäuser, Lusthauser), derglei« 
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