Full text: [Erster Theil, [Schülerbd.]] (Erster Theil, [Schülerbd.])

4s Strafen. 
len, Friedens/Bündnisse und Gesandtschaften zu schlies- 
sen und öffentliche Verbrechen zu bestrafen. 
Doch auch hier behauptete der Aberglaube sein 
verjährtes Recht. Die Teutschen verlegten nämlich 
diese Zusammenkünfte jederzeit auf den Neu/oder 
Vollmond, weil sie in der Meynung standen, daß 
ihnen zu der Zeit die Gottheit besonders günstig sey. 
Zum Versammlungs-Ort crkohren sie allemahl den 
freyen Himmel. Man findet kein Beyspiel in der 
teutschen Geschichte, das; sie etwa dazu einen be¬ 
deckten P^atz gewählt hätten. Die Versammlung 
hieß, (betraf sie Fricdcnsgegcnstände) Manney« 
das Gegentheil oder gab ihr den Lahmen> Her¬ 
manne y. 
Wenn die Versammlung, durch Mitwirkung 
der Priester, die, wie schon gesagt, dabey die ange- 
sehendstcn Personen spielten, einen Heerführer oder 
Gaugrafen gewählt hatte, so setzte man ihn auf ei¬ 
nen Schild, trug ihn öffentlich umher und gab ihm 
so gleichsam die Weihe. Das Volk folgte ihm in einer 
kurzen Entfernung nach und rief ihn einstimmig 
dafür aus. Auch die Priester und Wahrsagerinnen 
befanden sich in diesem Gefolge, und opferten Thiere, 
um der Gottheit Milde gegen den Neucrwahlten zu 
erflehen. 
Ihre Strafen waren so unbestimmt, wie ihre 
Gesetze. Die Hausvater richteten die Fehler ihrer 
Familie nach Willkühr, oder nach dem einmal ange¬ 
nommenen Regeln der übrigen Familien. Oeffentli- 
.che Vertuschen strafte man meistcntheils durch Abga¬ 
ben von Vieh und Waffen. Vcrräthcr und Ucbe»'
	        
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