Full text: Lehrbuch der Staatskunde der vornehmsten europäischen Staaten

Buͤrgerliche Verfassung. 5 
Beduͤrfnisse des Staats gefordert, die jent uͤber⸗ 
all die betraͤchtlichse Staatseinnahme ausma⸗ 
chen Endlich werden dieselben vergroͤßert, durch 
Confiscatignen, Heimfaͤlle, Strafgelderu. degl. 
Man theilt diesen gemaͤß die Einkuͤnfte eines 
Staats in ordentliche und ausserordentliche. 
Noch aus gedehntere Beduͤrfnisse ersetzt der Staat 
durch Anleihen. Fast alle europaͤische Stagten 
sind verschuldet, und viele haben eine große Sum— 
me Papiergeld S. Dav Justüs Staats⸗ 
wirthschaft Theꝛ. Sa 83. Grundriß der 
Finanzwissenschaft. Fraulf, 1781. 
6.6 
Das Recht Gesete zu geben in den eu⸗ Gesetzge 
ropaͤischen Staaten ist in den uneingeschraͤnk⸗ bung. 
ten, in den Haͤnden des Monarchen; in den 
eingeschraͤnkten theilt es die Ralion mit dem 
Souverain oder besitzt es allein In den re⸗ 
publicanischen Staaten ist es in den Haͤnden 
des Koͤrpers der die hoͤchste Gewalt besitzet. 
Alle europaͤische Staaten haben Grundgesetze. 
In Deutschland, England und Schweden, 
theilt das Volk mit dem Regenten das Recht der 
Gesctzgebhung. In Polen nimmt der Koͤnig nur 
einen scheinbaren Antheil daran. In den Re⸗ 
publiken ist die Zahl der Theilnehmer groͤßer 
oder kleiner und ihre Theilnehmung staͤrker oder 
schwaͤcher nachdem die Regierungsform mehr 
demoeratisch oder aristocratisch ist. 
Alle europdische Staaten, auch die wir 
ische
	        
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