Buͤrgerliche Verfassung. 5
Beduͤrfnisse des Staats gefordert, die jent uͤber⸗
all die betraͤchtlichse Staatseinnahme ausma⸗
chen Endlich werden dieselben vergroͤßert, durch
Confiscatignen, Heimfaͤlle, Strafgelderu. degl.
Man theilt diesen gemaͤß die Einkuͤnfte eines
Staats in ordentliche und ausserordentliche.
Noch aus gedehntere Beduͤrfnisse ersetzt der Staat
durch Anleihen. Fast alle europaͤische Stagten
sind verschuldet, und viele haben eine große Sum—
me Papiergeld S. Dav Justüs Staats⸗
wirthschaft Theꝛ. Sa 83. Grundriß der
Finanzwissenschaft. Fraulf, 1781.
6.6
Das Recht Gesete zu geben in den eu⸗ Gesetzge
ropaͤischen Staaten ist in den uneingeschraͤnk⸗ bung.
ten, in den Haͤnden des Monarchen; in den
eingeschraͤnkten theilt es die Ralion mit dem
Souverain oder besitzt es allein In den re⸗
publicanischen Staaten ist es in den Haͤnden
des Koͤrpers der die hoͤchste Gewalt besitzet.
Alle europaͤische Staaten haben Grundgesetze.
In Deutschland, England und Schweden,
theilt das Volk mit dem Regenten das Recht der
Gesctzgebhung. In Polen nimmt der Koͤnig nur
einen scheinbaren Antheil daran. In den Re⸗
publiken ist die Zahl der Theilnehmer groͤßer
oder kleiner und ihre Theilnehmung staͤrker oder
schwaͤcher nachdem die Regierungsform mehr
demoeratisch oder aristocratisch ist.
Alle europdische Staaten, auch die wir
ische