Buͤrgerliche Verfassung. 409
sind Edelleute ) )Die fremden Geschlechte
5) Die mit Titeln beehrten. 6) Die alten
Geschlechte deren Ursprung dunkel ist. Ihre
Vorrechte werden in der Verordnung angefuͤhrt,
worunter gehoͤrt daß sie Handlung und Ma—
nufackuren treiben duͤrfen. Nicht Alter oder
Geburtstitel sondern die Bedienungen die
sie im Staate bekleiden geben ihnen den
Rang.
Die Geistlichkeit macht in Rußland einen
besondern Stand aus,
Die Odnodworgi sind unadliche Besitzer von
Landguͤtern mit großen Freyheiten.
Die Rechte und Freyheiten der Buͤrger
wird eine bald erscheinende Verordnung be⸗
stimmen.
Die Bauren sind saͤmmtlich Leibeigne, ent⸗
weder der Krone oder der Grundbesitzer Der
Werth der Landguͤter wird daher nach Bauren
geschaͤtzt.
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Die mehrsten Arme der menschlichen Beschaͤf⸗
Beschaͤftigungen sind noch nicht in Ruß—- tigungen.
land zur Vollkommenheit gebracht; aber man
wendet viele Aufmerksamkeit auf sie, und be⸗
sonders auf den Handel.
Ces5 Der
Wir folgen den Worten der Verordnung im po
sitischen Journal 1735. Sept. S 875. welche
aber mit S877. im Widerspruch gehen.