Buͤrgerliche Verfassung. 531
Der Adel in den preußischen Staaten ist
entweder hoher oder niedriger del 3n dem
ersten gehören die Fuͤrsfen und Grafen, zu
dem andern die uͤbrigen alten und neuen Ge⸗
chlechter Seine Vorrechte sind nach den ver⸗
chiedenen Laͤndern ungleich aber bey einigen
ehr groß Das in einigen Provnsen einge⸗
fuͤhrte Credit System erhaͤlt daselbst die Ver⸗
mdgensumstaͤnde des Adels aufrecht S uͤber
das landschaftl System in Schlesien. Lingen.
7 7. Bemerlungen uͤber die schlesische Land⸗
schaft Bresl. 1778. Stteitschriften wischen
den Herrn von Berg und von Rochow in
Buͤschings w. N 1776 Nio ꝛ0 1777.
Nro. 3f. Schloͤzers Briefw h. Slai.
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Die Geistlichkeit wird in den Praͤlaten⸗
Stand und die niedrige Geistlichkeit getheilt.
Jene gehoren zu den Landstaͤnden und haben
viele Vorrechte.
Die Buͤrgerschaft hat weniger oder mehr
Rechte und Freyheiten in den verschiedenen
Staͤdten. Viele besitzen diejenigen die zu
den Landstaͤnden gehoͤren diejenigen die von
den Abgaben der Unterthanen auf dem Lande
frey sind, und diejenigen die unmittelbar unter
den hoͤhern Gerichten stehen In der Mark
heißen sie in einem von diesen Begriffen me⸗
diat oder inmediat Staͤdte Die Stadte haben
groͤßtentheils viel Wohlstand S. Buͤschings
topogr. Beschr von der Mark.
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