Full text: [Teil 6, [Schülerbd.]] (Teil 6, [Schülerbd.])

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betragen. So kann diese Einrichtung höchst segensreich wirken und manche 
Familie vor Elend und Schande bewahren. 
2. Die Unfallversicherung. 
Die Unfallversicherung hat den Zweck, den Arbeiter für alle Unfälle, 
die ihn in seinem Berufe treffen können, sofern sie nicht selbstverschuldete 
sind, zu versichern. Ein Beispiel wird die Sache erläutern. An Bord des 
am Hübener Quai liegenden Dampfers „Hellas" erlitt der Schauermann G. 
beim Laden eines Fasses Ql einen doppelten Bruch des Unterschenkels und 
eine Gehirnerschütterung. Zunächst hat nun die Krankenkasse, welcher der 
Verunglückte angehört, 13 Wochen lang das Krankengeld an ihn zu zahlen. 
Erst von diesem Termin ab erhält der Verletzte seine Versorgung aus der 
Unfallversicherung. Die Höhe der Unterstützungssumme oder der Rente 
richtet sich nach der Höhe des Arbeitslohnes. Der Schauermann G. hatte 
die Woche 30 A oder im Jahre 1560 A verdient. Von dieser Summe 
werden 1200 A voll (jeder Arbeitstag zu 4 A gerechnet) und die über¬ 
schießenden 360 A nur zu einen: Drittel, also mit 120 A, angerechnet. 
Somit beträgt die Versicherungssumme des verunglückten G. 1320 A Von 
dieser Summe erhält er 2/3, also 880 A, als jährliche Rente für die Dauer 
seiner völligen Erwerbsunfähigkeit. Ist der Verletzte nach einiger Zeit wieder 
im stände, seine ganze Arbeit oder einen Teil zu verrichten, so wird 
ihm ein Teil der Rente gekürzt nach Maßgabe seiner Arbeitsfähigkeit. 
Hätte der Verunglückte bei diesem Unfälle das Leben verloren, so würden seine 
Witwe und die Kinder, letztere bis zum 15. Lebensjahre, eine jährliche Rente 
erhalten haben. — Wer muß nun die Kosten dieser Unfallversicherung auf¬ 
bringen? Der Arbeitnehmer ist frei von jeder Zahlung; sie ist Sache der 
Arbeitgeber. Zu diesem Zwecke haben sich die Arbeitgeber in allen gleichen 
oder ähnlichen Berufsarten zu einer Genossenschaft zusammengethan. Man 
spricht darum von Berufsgenoffenschaften und unterscheidet beispielsweise hier 
in Hamburg die Baugewerks-Berufsgenossenschaft (Zimmerer und Maurer), 
die Müllerei-Berufsgenossenschaft, die Leinen-Berufsgenossenschaft (Spinner 
und Weber in den Jute- und andern Fabriken) u. s. w. Am Schluffe 
jeden Jahres werden die sämtlichen Kosten, welche einer Berufsgenossenschaft 
erwachsen sind, zusammengestellt und auf die Mitglieder verteilt, sodaß jeder 
Arbeitgeber nach der Zahl seiner Arbeiter zu den Kosten der Unfallversicherung 
beitragen muß. Die Aufsicht über sämtliche Berufsgenosienschasten führt 
das Reichs-Versicherungsamt. 
3. Die Alters- und Jnvaliditätsversicherung. 
Es war im November 1887, als die deutsche Reichsregierung zuerst 
mit einem Gesetz-Entwürfe über die „Alters- und Invalidenversicherung" an 
die Öffentlichkeit trat. Dieses Gesetz wurde durch den Bundesrat und den 
Reichstag eingehend besprochen und vielfach abgeändert. Daher kam es, 
daß Kaiser Wilhelm I. die Einführung dieser wichtigen Einrichtung nicht 
mehr erlebte; das Gesetz kam erst unter seinem Enkel, unserm jetzigen Kaiser,
	        
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