Kriegswesen. 201 
man allmählich überall nachahmen mußte. Ziska war es nament—⸗ 
lich, der die frühere Kriegsweise gänzlich umgestaltete. Seine 
wenig geübten Schaaren sicherte er durch Wagenburgen vor 
Reiter-Angriffen und machte sie durch Geschütz der verschiedensten 
Art unwiderstehlich beim Vorrücken. Deshalb wurde seitdem ein 
Theil des Fußvolks mit Feuergewehren bewaffnet. Jede Haupt— 
stadt stellte überdies zwei Haubitzen (Hauffnitz) und einen Buͤchsen— 
meister, der mit dem Geschütz umzugehen wußte, die kleineren 
Städte je eine Haubitze; die Hauptstädte je zwei Zimmerleute, 
die kleineren j einen. Außerdem hatten die Städte eine ange— 
messene Anzahn von Rüstwagen nebst Bespannung zu stellen, zu 
jedem einen Wagenknecht und vier Fußgänger Trabanten) als 
Bedeckung, die wohl bewaffnet sein mußten. Nach dem Ent— 
wurfe, der 147) zum Kriege gegen Pommern gemacht worden 
war, also damals, wo die Streitkräfte der Maͤrk in höherem 
Grade herangezogen wurden als je zu einer andern Zeit, stellte 
die Ritterschaft in der Mittelmark 1600 Pferde, in der Alt— 
mark und Prignitz 1200 Pferde, in der eumark 400 Pferde; 
die Städte dagegen in der Mittelmark 5000 Mann zu Roß 
und zu Fuß nebst 200 Trabanten, die der Altmark und Prignitz 
3800 Mann nebst 400 Trabanten, die der Neumark 1000 Reiter 
und Fußgänger. Stadt und Ritterschaft Fotbus stellte 200 
Mann zu Roß und zu Fuß, der Hof, die Herren und Praͤ— 
haten stellten 4000 zu Fuß und 1200 zu Roß, und da sich 
überdies 2000 fremder Truppen (Gäste) angeschlossen hatten, 
zählte damals das verwendbare Heer 21,000 Mann. 
Mit vielen andern Vorrechten hatien die Städte seit Kur— 
fürst Friedrich's II. Zeit auch die Gerichtsbarkeit verloren, 
namentlich aber erhielten sie das Halsgericht nicht wieder. Ueber 
die Veränderung des Gerichtswesens ist oben schon Einiges ge— 
sagt, hier mag nur noch hinzugefügt werden, daß die westfäͤlischen 
Fehmgerichte seit Anfang des 15. Jahrhunderts auch nach 
der Mark ihre Wirksamkeit erstreckten. Vergeblich verbanden sich 
1434 die Städte dagegen, und obgleich sie dabei vom Kurfürsten 
unterstützt wurden, so wurde doch noch 1474 z. B. der Rath 
von Spandau in die heimliche Acht erklärt. 
Der wenigstens zeitweilige Verlust des Niederlagsrechtes so— 
wie die verbotene Verbindung mit der Hanse mußte natürlich 
bedeutenden Einfluß auf den Handel haben. Es trug dies 
nicht wenig zu dem Verfall der Städte bei, dem Joachim abzu— 
helfen sich bemühte. 
Das Münzrecht, das 1369 die Städte von den bayerschen
	        
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