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Zweites Kapitel.
Wortarten oder Redeteile.
§. 54. Die Wörter werden in verschiedene Klassen oder Redeteile
geschieden:
1) Substantiv (Hauptwort, Dingwort) ist der Name für ein wirk¬
liches (konkretes, mit unseren leiblichen Sinnen wahrnehmbares oder
nicht wahrnehmbares, weil abwesendes oder geistiges)oder gedachtes
(abstraktes) Ding, z. B. Schiller, Deutschland (Eigenname),
Vater, Eiche,Pferd (Gattungsname), Volk, Herde, Gewölk
(Sammelname), Gold, Wein (Stoffname)) Blick, Schlaf,
Schönheit, Größe, Länge (Abstrakta, Namen von Handlungen,
Zuständen, Eigenschaften, räumlichen Beschaffenheiten).
2) Adjektiv (Beiwort, Eigenschaftswort, Beschaffenheitswort) bezeichnet
die Beschaffenheit, oder zunächst eine einzelne Eigenschaft einer Person
oder Sache, z. B. Gott ist gerecht; der gerechte Gott belohnt das
Gute und bestraft das Böse.
3) Pronomen (Fürwort) steht entweder bei einem Substantiv zur
nähern Bestimmung (adjektivisch), oder statt eines Substantivs (sub¬
stantivisch). Sie zerfallen in:
a) persönliche (pronominapersonalia): ich, du, er, sie, es,
wir, ihr;
b) besitzanzeigende (pr. possessiva): mein, dein, sein,
unser, euer, ihr;
o) hinweisende (pr.äemonstrativa): der, die, das; dieser,
jener, derselbe, derjenige, solcher;
ä) fragende (pr.interrogativa): wer,was; was für einer;
welcher;
s) zurückbezügliche (pr. relativa): welcher; der; wer,
was; so; (wo);
f) unbestimmte (pr. indefinita): es, man, jemand, nie¬
mand.
4) A r t i k e l (G e s ch l e ch t s w o r t), bestimmtes und unbestimmtes: d e r,
die, das (eigentlich das Pron. 3, e); ein, eine, ein (eigentlich
ein Zahlwort).
5) Numerale (Zahlwort): eins (Grundzahlwort); erster (Ord¬
nungszahlwort); keiner, jeder, jeglicher, jedweder,
etliche, etwelche, einige, manche, alle, mehrere,
viele, mehr, wenig, weniger (s. g. unbestimmte Zahlwörter,
eigentlich Adj. oder Pron.).
6) Verbum (Zeitwort) drückt ein Sein, Thun oder Lassen aus (intran¬
sitiv nicht übergehend, transitiv übergehend, rsüexiv rückbezüglich,
impsrsonal unpersönlich): leben, lesen, sich schämen, es
regnet. S. §. 159. 198.