Object: Meister Bindewald als Bürger

44 
mehr Erwerbs Einkünfte aus wirtschaftlichen 
Betrieben (Gas-, Wasser- und Elektrizitätswerke, Straßen¬ 
bahnen usw.). Sie wollen dadurch erreichen, daß die Gemeinde¬ 
abgaben in mäßigen Grenzen bleiben und doch über genügende 
Mittel für Bildung, Kunst und Wissenschaft verfügen. 
Kn direkten Gemeindesteuern werden erhoben: 
1. die Gemeindeeinkommen st euer, die in Anlehnung 
an die staatliche Einkommensteuer erhoben wird,- doch ist die untere Grenze 
tiefer gezogen, indem auch Personen mit einem Einkommen unter ITC. 900.— 
zur Steuer herangezogen werden. Oie Steuer wird in der Regel in Zorm 
von Zuschlägen (für die Gemeinden ganz verschieden) zu der staatlichen 
Einkommensteuer erhoben (Breslau 1901: 130%, 1910: 172%); 
2. die G r u n d st e u e r ; sie wird vom Tausend des gemeinen Wertes 
der Grundstücke und Gebäudesteuer erhoben; 
3. die G e w e r b e st e u e r ; sie trifft als Sondersteuer die stehenden 
Gewerbe und staatlichen Betriebe, wie auch die Reichsbank (Eisenbahnen nicht). 
Zahresertrag und Anlage- und Betriebskapital des Gewerbetreibenden 
bilden die Grundlage für eine richtige Steuerbemessung. Oie Veranlagung 
zur Steuer erfolgt durch den Staat nach folgenden Sätzen: 
Masse 
Zahresertrag 
ITC. 
Anlage und 
Betriebskapital 
ITC. 
Zulässige 
Steuersätze 
ITC. 
l. 
50 000 u. mehr 
1 000 000 u. mehr 
— 
II. 
20 000—50 000 
150 000—1 000 000 
156—480 
III. 
4 000—20 000 
30 000— 150 000 
32—192 
IV. 
1 500— 4 000 
3 000— 30 000 
4— 36 
Steuerfrei: 
unter 1500 { weniger als 3000 
Oie Gemeinde erhebt zu den vom Staate veranschlagten Sätzen einen 
bestimmten Prozentsatz als Gewerbesteuer (Breslau 1905: 160%, 1910: 
196 %). 
4. §üt den Betrieb der Gastwirtschaft, der Schankwirtschaft, sowie für 
den Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus besteht eine besondere Betriebs- 
steuer. Gewerbesteuerfreie Betriebe werden mit ITC. 10.— veranlagt; im 
übrigen richtet sich die höhe derselben nach der Veranlagung zur Gewerbe¬ 
steuerklasse. 
5ln indirekten Gemeindesteuern sind zu nennen: 
1. die U m s a tz st e u e r ; sie wird von einer Reihe von Gemeinden 
erhoben bei verkauf eines Grundstückes oder Gebäudes. §ür Breslau beträgt 
die Umsatzsteuer bei bebauten Grundstücken 1 %, bei unbebauten 2 % des 
gemeinen wertes;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.