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das heimliche Gericht in stiller Nacht in Felsenhöhlen und unter-
irdischen Gewölben abgehalten werde.
Wenn jemand bei dem Freigerichte verklagt war, so wurde er
durch den Ladebries mit sieben Siegeln vorgeladen; war er ein
Ritter, der aus seiner Burg wohnte, so hefteten die Fronboren die
Ladung des Nachts au das Burgthor und schlugen dreimal gegen das
Thor, so daß der Klang durch die stille Nacht iu das Ohr des Ver-
brechers drang. Erschien der Angeklagte aus die Ladung, so wurde
er in den Kreis der Richter geführt und die Klage ihm vorgehalten;
wenn er unschuldig war, konnte er sich mit dem Reiniguugseide
frei schwören. Mußte er seine Schuld bekennen, oder wurde er durch
den Eid des Klägers und seiner Zeugen übersührt, so wurde das
Urteil gesprochen und auf der Stelle vollzogen. Lautete es auf
Todesstrafe, so wurde der Verurteilte sofort au den nächsten Banm
gehenkt. Gelindere Strafen waren Landesverweisung und Geld-
strafe.
Kam der Angeklagte auf dreimalige Ladung nicht, so hatte er
seine Schuld auerkauut; es wurde die Feme, die Acht, gegen ihn
ausgesprochen, und er war jetzt ein Rechtloser, den die Strafe früh
oder spät erreichte. Jeder Freischöffe, dem der Spruch des Gerichtes
kund gethau wurde, war verpflichtet, die Strafe an dem Verurteilten
vollstrecken zu helfen.
Lange Zeit hielt die Furcht vor diesen Gerichten manchen von
bösen Thaten zurück. Nachher aber artete das Gericht aus; schlechte
Menschen drängten sich hinein und verübten unter seinem Deck-
mantel grausame Handlungen gegen Unschuldige. Es verbreitete
sich eiu allgemeiner Haß gegen die Femgerichte; Fürsten, Ritter
und Städte schlössen Bündnisse gegen sie, und endlich wurden sie
durch den ewigen Landfrieden Kaiser Maximilians I. im Jahre
1495 aufgehoben.
Das westfälische Brot.
Tie Lebensweise des Landvolkes im nördlichen Westfalen ist
durchaus nicht so ärmlich, wie man anderswo glauben machen will.
Viele Bauern in Mittel- und Süddentschland würden sicherlich die