Cap. X. von den Hansee - Städten. 72z
Sächsischen Kreises ist gehalten worden, da die
Schweden noch das Hertzogthum Bremen befassen.
Nemlich es war schon im Oßnabrüggischen Frieden
ausgemacht,.daß zwischen Magdeburg mit) Bremen
das Directorium Wechselweise bestehen solte; je¬
doch mit Vorbehalt des Condirections-Rechtes der
Hertzoge m Braunschweig und Lüneburg. Also füh¬
ret heutiges Tages das Directorium dasChnr-Haus
Brandenburg wegen Magdeburg, und die Her-
tzoge zu Braunschweig und Lüneburg, sowol we¬
gen Bremen, als ihres eigenen Landes.
Das X. Buch.
Vom
Ober - Sächsischen Kreise.
Vorbericht.
As Wort Ober-Sachsen, wird in einem
dreyfachen Verstände genommen, welches
> hier einnml vor allemal muß erinnert
werden.
Bisweilen wird nicht mehr darunter begriffen al§
der Sächsische Chur - Rreiß , NM Wittenberg
herum, welches der eigentliche DUCATUS SAXQ-
mm superioris ist.
Darnach verstehet man alles darunter, was zwi¬
schen dem Hartze und zwischen dem Böhmer-Walde
gelegen ist, welches aufdie bekannten vier Lander
ankömmt, welche r. der Sächsische Chur-Rreiß,
2. Das Fürstenthum Anhalt, z.die Landgrastchaft
Thüringen, und 4. das Marggrasttzum Meissen
genennet werden.
Endlich begreift es in seinem allerweilläustigßen
Z z * Ver-