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41. Die persönliche Stellung der Frau. 
Die Ehefrau erhält mit Abschließung der Ehe Familiennamen, 
Stand, Staatsangehörigkeit und Unterstützungswohnsitz des Mannes. 
Auch teilt sie stets kraft Gesetzes seinen jeweiligen Wohnsitz, selbst wenn 
sie berechtigter Weise von ihm getrennt lebt, z. B. mit gerichtlicher 
Erlaubnis während des Scheidungsprozesses. Sogar wenn der Mann 
seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt und die Frau ihm dorthin nicht folgt, 
wird der ausländische Wohnsitz des Mannes ihr gesetzliches Domizil. Nur 
wenn sie ihm ins Ausland nicht folgt, weil sie ihm zu folgen nicht ver— 
pflichtet ist, d. h. weil ein Folgeverlangen des Mannes ein Mißbrauch 
seiner Rechte sein würde, teilt sie seinen ausländischen Wohnsitz nicht und 
ist dann, solange der Mann im Auslande wohnt, berechtigt, selbständig 
einen Wohnsitz zu begründen. Auch dann, wenn der Mann zwar im 
Inlande ist, aber keinen Wohnsitz hat, z. B. als fahrender Künstler oder 
als Landstreicher, kann sie selbst für sich einen Wohnsitz begründen. 
Die Frau ist berechtigt und verpflichtet, das gemeinschaftliche Haus— 
wesen »nleiten. Zu Arbeiten im Hauswesen ist sie verpflichtet, soweit 
das neg den Verhältnissen, in denen die Gatten leben, üblich ist. Mit 
derseu⸗en Maßgabe ist sie zu Arbeiten im Geschäfte des Mannes ver— 
pflichtet. Was sie durch ihre Tätigkeit im Hauswesen oder Geschäft als 
Gehilfin des Mannes erwirbt, gehört diesem. Da diese Leistungen der 
Frau häufig für den Mann einen erheblichen Vermögenswert haben, so 
kann der Mann, falls ein Dritter der Frau eine Körperverletzung oder 
einen Gesundheitsschaden zufügt, für die ihm dadurch entgehenden Dienste 
der Frau in seinem Hauswesen oder Gewerbe Schadenersatz, regelmäßig 
zu leisten durch eine Geldrente, verlangen. Das Gleiche gilt bei Freiheits 
entziehung oder gar Tötung der Frau. Der Mann hat daher diesen 
Rentenanspruch auch, wenn die Frau bei einem Eisenbahnunfall umkommt 
oder durch irgend ein Fuhrwerk totgefahren wird, es sei denn, daß sie den 
verhängnisvollen Ausgang selbst verschuldet hat. 
e Frau hat aber nicht bloß den tatsächlichen Betrieb des gemein— 
samen Hauswesens zu leiten, sondern sie besitzt auch die sogenannte 
Schlüsselgewalt, d. h. sie darf alle Rechtsgeschäfte, die innerhalb ihres 
häuslichen Wirkungskreises liegen, in Vertretung ihres Mannes vor— 
nehmen und ihn durch deren Vornahme verpflichten. Nimmt sie also die 
laufenden und gewöhnlichen Haushaltungsbedürfnisse, wie Lebensmitte 
HKleidung, Wäsche, Haushaltungsgeräte, Leucht— und Brennmaterial au 
Kredit, so geschieht das zu seinen Lasten, dingt sie Handwerker für 
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