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eine im Haushalt nötige Arbeit, nimmt sie ein Dienstmädchen, engagiert 
sie eine Bonne oder einen Privatlehrer für die Kinder. so haftet der 
Mann und lediglich der Mann. Voraussetzung für diese Haftung des 
Mannes ist allerdings, daß der Mitkontrahent den betreffenden Vertrag 
nach den Standes- und Vermögensverhältnissen, sowie nach dem Auftreten 
der Eheleute als in den häuslichen Wirkungskreis dieser Frau fallend 
erachten konnte. Bestellt also die Frau eines einfachen Arbeiters, etwa 
mit Rücksicht auf eine ihrem Manne zugefallene, nicht ganz unerhebliche 
Brandentschädigungssumme beim Tapezierer eine wertvolle Plüsch— 
garnitur, so würde der Mann, ohne seine besondere Zustimmung, nicht 
für den Preis haften. Andererseits haftet der Mann auch dann für auf 
Kredit gemachte Wirtschaftseinkäufe der Frau, wenn er ihr ein auskömm— 
liches Wirtschaftsgeld gewährt hat, die Frau aber die Borgwirtschaft vor— 
zieht und das Geld anderweitig verwendet, oder wenn sie in dem einen 
Geschäft gegen bar kauft, außerdem aber überflüssigerweise in andern 
Geschäften gleichartige Sachen, zu deren Einkauf sie an sich vermöge ihrer 
Schlüsselgewalt befugt ist, auf Kredit entnimmt. Dem Verkäufer den 
von der Frau angerichteten Schaden zur Last legen, wäre hier hart, 
denn ihm fehlt die Kenntnis und auch die Vermutung, ob der Bedarf der 
betreffenden Wirtschaft den Einkauf erfordert. Der Mann haftet also 
auch hier, allerdings dann nicht, wenn die Frau geisteskrank und deshalb 
geschäftsunfähig war, wohl aber dann, wenn sie minderjährig oder sonst 
in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. Immer aber ist für die Haftung 
des Mannes erforderlich, daß die Frau wirklich seinem Hauswesen vor— 
steht; leben die Gatten tatsächlich von einander getrennt, so ist seine 
Haftung für derartige Geschäfte aus dem Gesichtspunkte der Vertretung 
durch die Frau ausgeschlossen. 
Nach dem Gesagten besteht für den Mann die Gefahr, unwirtschaft— 
lich oder leichtsinnig und verschwenderisch von der Frau ganz gegen seinen 
Willen eingegangene Schulden tilgen zu müssen, sofern sie bei Ausübung 
der Schlüsselgewalt entstanden sind. Dagegen kann er sich aber für die 
Zukunft schützen. Er darf nämlich jederzeit und ohne weiteres die 
Schlüsselgewalt beschränken und sogar ausschließen. Dazu genügt, daß 
ein von ihm bei dem Amtsgericht seines Wohnsitzes in öffentlich be— 
glaubigter Form gestellter Antrag auf Eintragung dieser Beschränkung 
oder Ausschließung in das dort geführte Güterrechtsregister eingetragen 
worden ist. Den Eintragungsantrag darf das Amtsgericht nur bei 
Vorhandensein formeller Mängel ablehnen, nicht aber etwa auch deshalb, 
weil er mißbräuchlich gestellt sei. Eine Sachuntersuchung, ob der Antrag
	        
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