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von 10 zu 10 Jahren vom 1. Januar 1901 an mit einjähriger Kündigung
ein Recht auf Übernahme der Bank. Die Reichsbank betreibt das
übliche Bankgeschäft; so den Handel mit Münzen, Wechseln, Wert¬
papieren. Er heißt Arbitrage, wenn er unter Ausnutzung der an ver¬
schiedenen Handelsplätzen bestehenden verschiedenen Kurse erfolgt.
Ferner die Einziehung und Auszahlung von Geldern (Inkasso, Konto¬
korrentgeschäft), die Annahme hinterlegter Gelder (Depositenverkehr),
die Kreditgewährung gegen Faustpfand (Lombardgeschäft) und die
Diskontierung von besonders gesicherten Wechseln.
Die Reichsbanknoten müssen zu 1/3 in kursfähigem Geld,
Reichskassenscheinen, Gold in Münzen oder Barren und zu 2/3 in
sicheren diskontierten Wechseln gedeckt sein. Die Aufsicht über die
Reichsbank erfolgt durch das Reichsbankkuratorium (S. 39),
welches aus dem Reichskanzler als Vorsitzenden oder dessen Ver¬
treter, ferner aus 4 weiteren Mitgliedern (einer vom Kaiser, drei vom
Bundesrat ernannt) besteht. Die Geschäfte der Reichsbank werden
vom Reichsbankdirektorium geführt, dessen Präsident und
Mitglieder der Kaiser ernennt.
Die Aktionäre sind durch die Generalversammlung, den
Zentralausschuß, der aus ihnen gewählt wird, und durch die
hei den Reichsbankhauptstellen bestehenden Bezirksausschüsse
vertreten. Die Reichsbank; hat als lokale Geschäftseinrichtungen
Hauptstellen, Bankstellen und unter diesen Nebenstellen.
Abgesehen von der Reichsbank unterfallen die übrigen Banken
hinsichtlich ihres Betriebes oder ihrer Einrichtung keinen besonderen
Bestimmungen. Sie sind private Unternehmen, welche meist in der
Form der Aktiengesellschaften (S. 217), Kommanditgesellschaften
auf Aktien (S. 218), Genossenschaften betrieben werden.
In diesem Zusammenhang sei erwähnt, daß sogenannte Prä¬
mienanleihen, d. h. Schuldverschreibungen, durch welche dem
Inhaber außer der verbrieften Schuldsumme eine besondere Prämie
(Vergütung) versprochen wird, im Gebiete des Reichs nur gemäß
einem Reichsgesetz und allein zu Zwecken des Reichs oder der
Bundesstaaten zur Ausgabe gelangen dürfen (RG. vom 8. und Bek.
vom 19. Juni 1871, RGB. 210 und 255).
Durch RG. vom 4. Dezember 1899 (RGB. 691) sind den Besitzern
von Schuldverschreibungen inländischer Unterneh¬
mungen (Hypothekenbanken, Eisenbahnen, Bergwerken, gewerbliche
Unternehmungen, deren Werte den Inhabern nach Verhältnis gleiche
Rechte gewähren, und hei mindestens 300 Stücken wenigstens
300000 Mark betragen) besondere Rechte gewährt. Sie haben zum
Schutz ihrer Ansprüche eine Gläubigerversammlung, welche
auch einen gemeinsamenVertreter bestellen kann. Die Inhaber