Full text: Bürgerkunde des Hansa-Bundes

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von 10 zu 10 Jahren vom 1. Januar 1901 an mit einjähriger Kündigung 
ein Recht auf Übernahme der Bank. Die Reichsbank betreibt das 
übliche Bankgeschäft; so den Handel mit Münzen, Wechseln, Wert¬ 
papieren. Er heißt Arbitrage, wenn er unter Ausnutzung der an ver¬ 
schiedenen Handelsplätzen bestehenden verschiedenen Kurse erfolgt. 
Ferner die Einziehung und Auszahlung von Geldern (Inkasso, Konto¬ 
korrentgeschäft), die Annahme hinterlegter Gelder (Depositenverkehr), 
die Kreditgewährung gegen Faustpfand (Lombardgeschäft) und die 
Diskontierung von besonders gesicherten Wechseln. 
Die Reichsbanknoten müssen zu 1/3 in kursfähigem Geld, 
Reichskassenscheinen, Gold in Münzen oder Barren und zu 2/3 in 
sicheren diskontierten Wechseln gedeckt sein. Die Aufsicht über die 
Reichsbank erfolgt durch das Reichsbankkuratorium (S. 39), 
welches aus dem Reichskanzler als Vorsitzenden oder dessen Ver¬ 
treter, ferner aus 4 weiteren Mitgliedern (einer vom Kaiser, drei vom 
Bundesrat ernannt) besteht. Die Geschäfte der Reichsbank werden 
vom Reichsbankdirektorium geführt, dessen Präsident und 
Mitglieder der Kaiser ernennt. 
Die Aktionäre sind durch die Generalversammlung, den 
Zentralausschuß, der aus ihnen gewählt wird, und durch die 
hei den Reichsbankhauptstellen bestehenden Bezirksausschüsse 
vertreten. Die Reichsbank; hat als lokale Geschäftseinrichtungen 
Hauptstellen, Bankstellen und unter diesen Nebenstellen. 
Abgesehen von der Reichsbank unterfallen die übrigen Banken 
hinsichtlich ihres Betriebes oder ihrer Einrichtung keinen besonderen 
Bestimmungen. Sie sind private Unternehmen, welche meist in der 
Form der Aktiengesellschaften (S. 217), Kommanditgesellschaften 
auf Aktien (S. 218), Genossenschaften betrieben werden. 
In diesem Zusammenhang sei erwähnt, daß sogenannte Prä¬ 
mienanleihen, d. h. Schuldverschreibungen, durch welche dem 
Inhaber außer der verbrieften Schuldsumme eine besondere Prämie 
(Vergütung) versprochen wird, im Gebiete des Reichs nur gemäß 
einem Reichsgesetz und allein zu Zwecken des Reichs oder der 
Bundesstaaten zur Ausgabe gelangen dürfen (RG. vom 8. und Bek. 
vom 19. Juni 1871, RGB. 210 und 255). 
Durch RG. vom 4. Dezember 1899 (RGB. 691) sind den Besitzern 
von Schuldverschreibungen inländischer Unterneh¬ 
mungen (Hypothekenbanken, Eisenbahnen, Bergwerken, gewerbliche 
Unternehmungen, deren Werte den Inhabern nach Verhältnis gleiche 
Rechte gewähren, und hei mindestens 300 Stücken wenigstens 
300000 Mark betragen) besondere Rechte gewährt. Sie haben zum 
Schutz ihrer Ansprüche eine Gläubigerversammlung, welche 
auch einen gemeinsamenVertreter bestellen kann. Die Inhaber
	        
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