Zur Frage der preußischen Verfassung.
61
dessen Gestaltung ganz allein den Fürsten und Völkern Deutschlands anheimgestellt
bleiben soll. Je schärfer in seinen Grundzügen und Umrissen dies Werk heraustreten
wird aus dem ureigenen Geiste des deutschen Volkes, desto verjüngter, lebenskräftiger
und in Einheit gehaltener wird Deutschland wieder unter Europens Völkern er¬
scheinen können."
2) Während des Wiener Kongresses hatte Alexander am 11. November 1814
auf Steins Drängen durch seinen Minister dem preußischen und dem österreichischen
Kabinet eine Note überreichen lassen, die sich auf die deutsche Frage bezog.
3) Grundgesetz zur Sicherung der persönlichen Freiheit. Vgl. die englische Habeas-
Korpus-Akte.
4) In Preußen ist die Verfassung versprochen (f. u.), aber nicht eingeführt
worden. — Die Eingabe Steins an Alexander hatte, wie zu erwarten war, keinen
Erfolg.
III.
Aus der Zeit der Kämpfe um Verfassung und die deutsche
Einheit. Ais 1850.
1 Zur Frage der preußischen Verfassung.
a) Friedrich Wilhelms III. Verordnung über die
Landstände, 22. M a i 1815.
Durch unsere Verordnung vom 30. v. Mts. haben Wir für unsere
Monarchie eine regelmäßige Verwaltung, mit Berücksichtigung der früheren
Provinzialverhältnisse, angeordnet. Die Geschichte des preußischen Staates
zeigt zwar, daß der wohlthätige Zustand bürgerlicher Freiheit und die
Dauer einer gerechten, aus Ordnung begründeten Verwaltung in den Eigen¬
schaften der Regenten und in ihrer Eintracht mit dem Volke bisher die¬
jenige Sicherheit fanden, die sich bei der Unvollkommenheit und dem Übel-
stande menschlicher Einrichtungen erreichen läßt. Damit sie jedoch fester
begründet, der preußischen Nation ein Pfand Unsers Vertrauens gegeben
und der Nachkommenschaft die Grundsätze, nach denen Unsre Vorfahren
und Wir selbst die Regierung unsers Reiches mit ernstlicher Vorsorge für
das Glück unsrer Untertanen geführt haben, treu überliefert und ver¬
mittelst einer schriftlichen Urkunde als Verfassung des preußischen Reichs
dauerhaft bewahrt werden, haben Wir Nachstehendes beschlossen:
§ 1. Es soll eine Repräsentation des Volkes gebildet werden.
§ 2. Zu diesem Zwecke sind: a. die Provinzialstände da, wo sie mit
mehr oder minder Wirksamkeit noch vorhanden sind, herzustellen und dein
Bedürfnisse der Zeit gemäß einzurichten; b. wo gegenwärtig keine Pro¬
vinzialstände vorhanden sind, sie anzuordnen.