Justcinöe unseres Woskes
in 6er mevowingischen Zeit.
I. Stcrcrtsl'eben.
1. KinLeitung des SLcrcrLes.
1. 628. Als Dagobert I. vernahm, daß sein Vater
(Chlothar II.) gestorben sei, ließ er _olle_ die Mannen, welche er
in Australien regierte, zum Heerzuge aufbieten: er entsandte
Boten nach Burgundien und nach Neustrien, damit man seine
Herrschaft erwähle. — Die Gaue von Toulouse, Cahors, Perigueux,
Samtes . . . überließ er dem (Bruder) Charibert. —
Fredeg. cap. 56 u. 57.
2. Wenn der Herzog (von Alamannien) einen widerspenstigen
und bösen Sohn hat, und der Sohn erhebt sich . . . auf Rat
böser Leute, welche die Provinz verstören wollen, mit Heeres-
gewalt gegen seinen Vater — so lange der Vater noch kräftig ist
und den Nutzen des Königs schaffen und das Heer lenken, das
Roß besteigen, den Nutzen (Dienst) des Königs vollständig ausrichten
kann — und will den Vater der Würde entkleiden und durch Raub
seine Herrschaft besitzen: so soll der Sohn nicht behalten dürfen,
was er sich angemaßt hat. Lex Alam. Hloth. XXXV, 1.
3. Wenn jemand wider seinen Herzog, welchen der König
in jener Provinz (Bayern) eingesetzt und das Volk erwählt hat,
Mordpläne ersonnen hat, so soll jener Mensch in des Herzogs
Gewalt sein und sein Leben, auch sollen seine Besitzungen dem
Fiskus einverleibt werden. Lex Bajuv. tit. II. l, 1.