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Geschieht dies nicht, so veranstaltet sie eine Abstimmung der be— 
teiligten Gewerbetreibenden. War der Antrag auf Gesellen und Lehr— 
linge haltende Meister beschränkt, so haben nur diese das Stimm⸗ 
recht. Gezählt werden nur die Stimmen derer, die sich an der Ab— 
stimmung beteiligen. Hat die Mehrheit den Beitrittszwang be— 
schlossen, so tritt die Zwangsinnung nunmehr durch Verfügung der 
Behörde ins Leben. Gleichzeitig werden die im Bezirk der neuen 
Zwangsinnung für das gleiche Handwerk bestehenden freien Innungen 
geschlossen. Waren diese Innungen für Angehörige mehrerer Ge— 
schäftszweige gebildet, so bestehen sie zwar fort, es haben aber alle 
nunmehr der Zwangsinnung angehörenden Mitglieder daraus auszu⸗ 
scheiden. Der Beitrittszwang kann statutarisch mit Genehmigung der 
Behörde auch auf Handwerker in landwirtschaftlichen oder in größeren 
gewerblichen Betrieben, wenn sie Gesellen oder Lehrlinge halten, und 
auf Hausgewerbetreibende erstreckt werden. Freiwillig können der 
Zwangsinnung auch Werkmeister, ehemalige Handwerksmeister, 
alleinarbeitende Handwerker, mit Zustimmung der Innungsversamm— 
lung auch Inhaber fabrikmäßiger Betriebe beitreten. 
Die Zwangsinnung hat dieselben Aufgaben und Befugnisse wie 
die freie Innung. Sie darf aber keine gemeinschaftlichen Betriebe 
errichten, Vorschußkassen, gemeinsame Ein- und Verkaufsgeschäfte nur 
bedingungsweise mit Zuschüssen unterstützen, auch darf sie keines ihrer 
Mitglieder in der Preisfestsetzung für Waren oder Leistungen oder 
in der Annahme von Kunden beschränken. Sie löst sich auf, wenn 
ein Viertel der Mitglieder es beanträgt und drei Viertel der Innungs⸗ 
mitglieder in der Innungsversammlung dem zustimmen. Sie kann 
aber auch ihren Bezirk oder den Kreis der zwangsangehörigen Mit— 
glieder im Statut erweitern oder beschränken. 
Die Innungsbeiträge sowie die statutengemäß verhängten Ord— 
nungsstrafen werden auf Antrag des Innungsvorstandes gleich den 
Gemeindeabgaben im Verwaltungswege eingezogen. 
Die Innungen können sich innerhalb des Bezirks der gemeinsamen 
Aufsichtsbehörde zu Innungsausschüssen und darüber hinaus zu In— 
nungsverbänden vereinigen. Die Gemeinde- und die höheren staat⸗ 
lichen Verwaltungsbehörden üben weitgehende Aufsichtsrechte über 
die Innungen aus, die sich bis zur Schließung der Innung, des 
Innungsausschusses und des Innungsverbandes steigern können. 
Georg Hoffmann und Ernst Groth, Deutsche Bürgerkunde. 
164. Die Gewerbefreiheit. 
Die allgemeine Regelung der gewerblichen Verhältnisse enthält 
die für das ganze Reich (in Elsaß-Lothringen mit geringfügigen Ab— 
weichungen) gültige Gewerbeordnung. Sie ist vielleicht am meisten 
von allen Reichsgesetzen fortgesetzten und einschneidenden Anderungen 
unterworfen gewesen. Erlassen durch Bundesgesetz vom 21. Juni
	        
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