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Gesetzliches.,
schränkung oder Ausschließung in das dort geführte Güterrechtsregister eingetragen
worden ist. Den Eintragungsantrag darf das Amtsgericht nur bei Vorhandensein
formeller Mängel ablehnen, nicht etwa aber deshalb, weil er mißbräuchlich gestellt
sei. Eine Sachuntersuchung, ob der Antrag gerechtfertigt ist, steht d.em Amtsgericht
nicht zu. Diese Eintragung in das Güterrechtsregister, die außerdem durch das für
die Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmte Blatt zu veröffentlichen ist, wirkt
allgemein, auch denen gegenüber, die tatsächlich keine Kenntnis davon erlangt haben.
Aber auch ohne die Eintragung ins Güterrechtsregister kann sich der Mann durch
eine private Mitteilung schützen: er entziehe oder beschränke seiner Frau die Schlüssel¬
gewalt. Solche private Mitteilung kann er auch durch das weniger geschmackvolle als
beliebte Zeitungsinserat vornehmen : „Ich warne jedermann, meiner Frau zu borgen,
weil ich für nichts aufkomme." Derartige nicht in das Güterrechtsregister einge¬
tragene Bekanntmachungen wirken indessen nur denen gegenüber, zu deren Kenntnis
sie nachweisbar gelangt sind.
5. Entzieht der Mann die Schlüsselgewalt willkürlich und mißbräuchlich, so kann
die Entziehung (oder Beschränkung) auf Antrag der Frau durch das Vormund¬
schaftsgericht aufgehoben werden. Auch wird die in solchem Verhalten des Mannes
liegende schwere Kränkung der Frau mit anderen Tatsachen ihr Grund zur Schei¬
dungsklage geben können.
Über die Schlüsselgewalt hinaus kommt der Frau eine gesetzliche Vertretung
des Mannes nicht zu, auch nicht bei besonderen Behinderungsfällen, z. B. bei
Krankheit oder Abwesenheit. Sie bedarf also sonst zu seiner Vertretung einer
wenn auch nur mündlich erteilten Bevollmächtigung. Ebenso ist der Mann nicht
befugt, ohne besondere Vollmacht die Frau zu vertreten.
Mantey, Gesetzt. Rechte u. Pflichten d. Frau (Verl. Möller-Berlin)-
160. Zur Beachtung beim Unterbringen yon Dienstboten.
Nur mit Zustimmung seines Vaters oder wenn dieser gestorben ist, der Mutter
oder des Vormundes darf sich ein Minder jähriger vermieten. (Bürgerliches Gesetzbuch
§§ 107 und 108.)
Diese Zustimmung muß dem Mietenden gegenüber erfolgen. Erfolgt sie innerhalb
zweier Wochen nicht, so gilt sie als verweigert (Bürgerliches Gesetzbuch § 108.)
Hat der Vater oder, wenn er verstorben ist, die Mutter oder der Vormund dem
Minderjährigen die Erlaubnis gegeben, in Dienst oder Arbeit zu treten, so kann der
Minderjährige alle Angelegenheiten des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses selbständig
anordnen. Ausgenommen sind Verträge, zu denen der Vormund der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts bedarf. (Bürgerliches Gesetzbuch § 113, 1. Es empfiehlt sich
mithin für alle Fälle, daß Vater oder Mutter oder Vormund stets nur zu einem be¬
stimmten Dienst bei einer bestimmten Herrschaft und auf ein Jahr die Erlaubnis erteilen,
die sie dann immer wieder erneuern können. Nur dann behalten sie die jungen Leute
in der Hand.)
Ein Vormund bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes zu einem
auf die Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses gerichteten Vertrage, wenn
das Mündel zu persönlichen Leistungen für längere Zeit als ein Jahr verpflichtet
werden soll. (Bürgerliches Gesetzbuch § 1822, 7. Waisen müssen also jedes Jahr und
bei jedem Dienst Wechsel die Genehmigung des Vormundes von neuem erbitten.)
Jeder Dienstbote ist verpflichtet, sich mit einem Gesindebuche zu versehen. Vor
Antritt des Dienstes hat der Dienstbote das Gesindebuch der Polizeibehörde seines
Aufenthaltsortes oder, wo dies der Königliche Landrat erlaubt hat, falls keine Polizei¬
behörde am Orte ist, dem Ortsrichter vorzulegen. Beim Dienstantritt ist das Gesinde¬
buch dann der Dienstherrschaft zur Einsicht zu übergeben. Geht ein Dienstbuch ver¬
loren, so stellt die zuständige Behörde ein neues aus, worin der Verlust des früheren
angemerkt werden muß. (Verordnung v. 29. 9. 1846, §§ 1—8.) Dienstboten, die schon
vermietet gewesen, müssen bei dem Antritt eines neuen Dienstes die rechtmäßige Ver-
lassung der vorigen Herrschaft nachweisen. (Gesinde-Ordnung § 9.) Leute, die bisher
noch nicht gedient zu haben angeben, müssen durch ein Zeugnis ihrer Obrigkeit dartun,
daß bei ihrer Annahme als Gesinde kein Bedenken obwalte. (Gesinde-Ordnung § 9.)
Mieten darf der Ehemann, bei weiblichen Dienstboten auch die Ehefrau. (Gesinde-
OrdnuDg §§ 2 und 3.)