Full text: Lese- und Lehrbuch für gewerbliche Fortbildungsschulen und andere gewerbliche Lehranstalten

h 
18 
2 
VII. Der Gewerbetreibende in Gemeinde und Staat. 
Zuwiderhandlungen verpflichten außerdem zum Ersatze des entstandenen 
Schadens. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. Wer zum 
Zwecke des Wettbewerbes es unternimmt, einen anderen zu einer unbefugten 
Mitteilung über Geschäftsgeheimnisse der bezeichneten Art zu bestimmen, 
Pird mitꝰ Geldstrafe bis zu zweitausend Mark oder mit Gefängnis bis zu 
neun Monaten bestraft. 
Die Ansprüche auf Unterlassung oder Schadenersatz verjähren in sechs 
Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Anspruchsberechtigte von 
der Handlung und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne 
Rücksicht auf diese Kenntnis in drei Jahren von der Begehung der Handlung 
an. Für die Ansprüche auf Schadenersatz beginnt der Lauf der Verjährung 
nicht vor dem Zeitpunkte, in welchem ein Schaden entstanden ist. Die Straf— 
verfolgung tritẽ nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrags ist 
zulässig. Wird auf Strafe erkannt, so kann angeordnet werden, daß die 
Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt zu machen sei; 
auch kann auf Antrag des freigesprochenen Angeschuldigten das Gericht die 
offentliche Bekanntmachung der Freisprechung anordnen. Die Staatskasse 
rgt die Kosten, insofern sie nicht dem Anzeigenden oder dem Privatkläger 
auferlegt worden sind. 
Reben einer nach Maßgabe dieses Gesetzes verhängten Strafe kann auf 
Verlangen des Verlehten auf eine an ihn zu erlegende Buße bis zum Be— 
trage von zehntausend Mark erkannt werden. Fuͤr diese Buße haften die 
dazu Verurtéilten als Gesamtschuldner. Eine erkannte Buße schließt die 
Geltendmachung eines weiteren Entschädigungsanspruchs aus. 
3. Möchten die Bestimmungen dieses Gesetzes doch alle auf Lüge 
und Täuschung beruhenden geschäftlichen Unternehmungen unmöglich 
machen und die Gewerbetreibenden sich ihrer als wirksame Waffe im 
Kampfe gegen den unlauteren Wettbewerb recht oft bedienen, damit 
dem deutschen Handel, dem Handwerk und der Industrie ihre wichtigsten 
Grundsäulen, Wahrhaftigkeit und Zuverlässigkeit, erhallen leen 
ach dem Gesetze. 
283. Gesetzgebung zum Wohle der arbeitenden Klassen. 
Soziale Reform. 
1. Zweck der Gesetzgebung. Der Arbeiter, der mit seiner 
Existenz für sich und seine Familie auf die Arbeit seiner Hände an— 
gewiesen ist, steht den Wechselfällen des Lebens meistens hülflos 
gegenüber und wird daher durch Krankheit, Unfall oder Alter leicht 
an den Rand des Verderbens gebracht. Ihn vor Elend und Unter— 
gang zu schützen und ihm zu jeder Zeit ein menschenwürdiges Dasein 
zu sichern, hat das Deutsche Reich als der erste sämtlicher Staaten 
der Ede die sogenannte Arbeiterversicherung für die Fälle von Krank— 
heit, Unfall und Alter eingeführt. Den Anfang dieser sozialen Gesetz— 
gebung oder sozialen Reform bildet die Kaiserliche Botschaft vom 17. 
Rovember 1881. Sie ist ein herrliches Zeugnis der hochherzigen 
Gesinnung des ersten Kaisers des neuen Deutschen Reiches, Wilhelms JL., 
und der deutschen Bundesfürsten gegenüber den arbeitenden Volks⸗ 
schichten und ein glänzender Beweis der Weisheit des ersten Kanzlers 
des Reiches, des Fürsten Bismarck, der es durch seine Ausarbeitung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.