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VII. Der Gewerbetreibende in Gemeinde und Staat.
Zuwiderhandlungen verpflichten außerdem zum Ersatze des entstandenen
Schadens. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. Wer zum
Zwecke des Wettbewerbes es unternimmt, einen anderen zu einer unbefugten
Mitteilung über Geschäftsgeheimnisse der bezeichneten Art zu bestimmen,
Pird mitꝰ Geldstrafe bis zu zweitausend Mark oder mit Gefängnis bis zu
neun Monaten bestraft.
Die Ansprüche auf Unterlassung oder Schadenersatz verjähren in sechs
Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Anspruchsberechtigte von
der Handlung und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne
Rücksicht auf diese Kenntnis in drei Jahren von der Begehung der Handlung
an. Für die Ansprüche auf Schadenersatz beginnt der Lauf der Verjährung
nicht vor dem Zeitpunkte, in welchem ein Schaden entstanden ist. Die Straf—
verfolgung tritẽ nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrags ist
zulässig. Wird auf Strafe erkannt, so kann angeordnet werden, daß die
Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt zu machen sei;
auch kann auf Antrag des freigesprochenen Angeschuldigten das Gericht die
offentliche Bekanntmachung der Freisprechung anordnen. Die Staatskasse
rgt die Kosten, insofern sie nicht dem Anzeigenden oder dem Privatkläger
auferlegt worden sind.
Reben einer nach Maßgabe dieses Gesetzes verhängten Strafe kann auf
Verlangen des Verlehten auf eine an ihn zu erlegende Buße bis zum Be—
trage von zehntausend Mark erkannt werden. Fuͤr diese Buße haften die
dazu Verurtéilten als Gesamtschuldner. Eine erkannte Buße schließt die
Geltendmachung eines weiteren Entschädigungsanspruchs aus.
3. Möchten die Bestimmungen dieses Gesetzes doch alle auf Lüge
und Täuschung beruhenden geschäftlichen Unternehmungen unmöglich
machen und die Gewerbetreibenden sich ihrer als wirksame Waffe im
Kampfe gegen den unlauteren Wettbewerb recht oft bedienen, damit
dem deutschen Handel, dem Handwerk und der Industrie ihre wichtigsten
Grundsäulen, Wahrhaftigkeit und Zuverlässigkeit, erhallen leen
ach dem Gesetze.
283. Gesetzgebung zum Wohle der arbeitenden Klassen.
Soziale Reform.
1. Zweck der Gesetzgebung. Der Arbeiter, der mit seiner
Existenz für sich und seine Familie auf die Arbeit seiner Hände an—
gewiesen ist, steht den Wechselfällen des Lebens meistens hülflos
gegenüber und wird daher durch Krankheit, Unfall oder Alter leicht
an den Rand des Verderbens gebracht. Ihn vor Elend und Unter—
gang zu schützen und ihm zu jeder Zeit ein menschenwürdiges Dasein
zu sichern, hat das Deutsche Reich als der erste sämtlicher Staaten
der Ede die sogenannte Arbeiterversicherung für die Fälle von Krank—
heit, Unfall und Alter eingeführt. Den Anfang dieser sozialen Gesetz—
gebung oder sozialen Reform bildet die Kaiserliche Botschaft vom 17.
Rovember 1881. Sie ist ein herrliches Zeugnis der hochherzigen
Gesinnung des ersten Kaisers des neuen Deutschen Reiches, Wilhelms JL.,
und der deutschen Bundesfürsten gegenüber den arbeitenden Volks⸗
schichten und ein glänzender Beweis der Weisheit des ersten Kanzlers
des Reiches, des Fürsten Bismarck, der es durch seine Ausarbeitung