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VIL. Der Gewerbetreibende in Gemeinde und Staat,
Berichtigung derselben unter läßt, kann mit Geldstrafe bis zu 30 Mark
oder mit Haft bis zu drei Tagen bestraft werden. Wer vor den Ersatz-—
behörden nicht pünktlich erscheint, kann mit gleicher, nach Umständen mit noch
härterer Strafe belegt werden.
Um die wissenschaftliche und gewerbliche Ausbildung so wenig wie
möglich durch die Dienstpflicht zu stören, ist es jedem jungen Manne über—
lassen, schon nach vollendeten 17. Lebensjahre (d. h. nach Beginn der Wehr—
pflicht)y, wenn er die nötige sittliche und körperliche Befähigung hat, frei—
willig zum aktiven Dienst im Heere oder in der Marine einzutreten. Er
hat dann das Recht, sich den Truppenteil und die Waffengattung, bei welcher
er dienen will, zu wählen. Die Freiwilligen zerfallen in zweijährig oder
(bei der Kavallerie) dreijährig Freiwillige und einjährig Freiwillige.
Das Recht zum einjährig freiwilligen Dienste wird erlangt durch den
Nachweis einer höheren wissenschaftlichen Ausbildung. Junge Leute, welche
sich in einem Zweige der Wissenschaft oder Kunst oder in einer andern, dem
Gemeinwesen zu gute kommenden Tätigkeit besonders auszeichnen, sowie
kunstverständige oder mechanische Arbeiter, welche in der Art ihrer Tätigkeit
Hervorragendes leisten, können ebenfalls einjährig dienen. Sie sind von
dem Nachweise der wissenschaftlichen Befähigung zu entbinden und werden
nur einer Prüfung in den Elementarkenntnissen unterworfen, nach deren
Ausfall die Ersatzbehörde dritter Instanz entscheidet, ob der Berechtigungs—
schein zu erteilen ist oder nicht. Im Anschluß an Funk u. a.
Unser Heer soll den Frieden sichern und, wenn er uns dennoch gebrochen
wird, imstande sein, ihn mit Ehren zu erkämpfen. Kaiser Wilhelm II.
285. Von LKrieg und vSoldatenehre.
L. Bis deèr neue Himmel kommt und die neue Erde, welcher
wir warten sollen nach der Heiligen Schrift, und in welchen Ge—
rechtigkeit wohnt nach der Heiligen Schrift, so lange wird sich
Krieg finden. Oder doch nicht so lange? Wird unter dem alten
Himmel und auf der alten Erde nicht noch ein beständiger Eriede
herrschen einmal? Gewib, wenn nur die Gerechtigkeit bei uns
heimisch wird! Gerechtigkeit ist eine Erkenntnis des Rechts, die
wird noch allgemein werden zwischen Fürst und Volk, zwischen
Fürsten und Fürsten, zwischen Völkern und Völkern. Gerechtig-
keit ist eine Gesinnung, ist eine Liebe des Rechts und ein Hab
des Unrechts; diese Gesinnung wird noch als ein helles Licht in
aller Menschen Brust leuchten und der PUrkenntnis vorleuchten,
daß aller Krieg als eine zu umgehende Sache und deshalb als
etwas Ungerecktes und Unwürdiges und Unchristliches, Unmenseh-
liches erscheint. Ist diess Zeit fern oder nah? Antwort: Sie ist
noch nicht da. Bis sie kommt, müssen Krieger sein. Wohl dem
Volke und seinem Fürsten, dessen Kriegsleute mit dem Rocke zu—
gleich einen Krieger anziehen, wie er sein soll!
2. Ein wackerer Soldat und Kriegsmann soll für seinen löb—
lichen und gerechten König und Herrn und für dessen Reich und
Rubm sterben und aushalten bis in den Tod. — LEin wackerer
Soldat soll sein Vaterxland und sein Volk über alles lieben und