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Ausführung von Arbeiten im Strome, der Verzollung von Waren und
der übrigen Maßregeln, die nötig sein möchten, um ihren beiderseitigen
Unterthanen die vollste Ausnutzung des ganzen Flußlaufes zu ermöglichen.
Sie verstiegen sich bis zum Vorschlag, sämtliche deutsche Ströme der
französischen Flagge zu öffnen, und bis zu dem Gedanken, ob nicht eben⸗
falls auch Schiffen anderer Nationen die Befahrung des Rheines zu
gestatten sei. Die hieran sich anknüpfenden Unterhandlungen führten zur
Pariser Übereinkunft vom 15. August 1804 und zum Aufblühen der
Rheinschiffahrt unter einer musterhaften Aufsicht, so praktisch organisiert
wie sie es weder früher noch seither gewesen ist. Einem einzigen, un—
abhängig gestellten Generaldirektor, dessen Amt erst 1813 ein Ende nahm,
vertrauten die Uferstaaten die Leitung der Flußpolizei, der Accise und
des technischen Betriebes an und stellten ihm die nötige Zahl von In—
spektoren unter — den zahllosen Behörden ein Ende machend, die bis
dahin sich in die Mißverwaltung des Flusses geteilt und gegenseitig
befehdet hatten. Auf dieser Bahn des erleuchteten Fortschrittes bildet den
Glanzpunkt der fünfte Artikel des Pariser Vertrages vom 30. Mai 1814,
der die Freiheit des Rheines von dem Punkt an wo er schiffbar wird
bis zum Meere und umgekehrt, dahin definiert, daß die Schiffahrt nie—
manden untersagt werden dürfe. Er weist alsdann dem bevorstehenden
Kongreß die Aufgabe zu, für die Erhebung von Zöllen seitens der Ufer—
staaten ein System ausfindig zu machen, welches gleichmäüßig und dem
Handel aller Nationen möglichst günstig sei. Endlich soll der Kongreß
prüfen, auf welche Weise, um den Verkehr zwischen den Völkern zu
erleichtern und diese einander weniger fremd zu machen, sich obige
Maßregel auf alle übrigen Flüsse ausdehnen lasse, deren schiffbarer Teil
verschiedene Staaten trenne oder durchschneide.
Der Wiener Kongreß wich leider von den gemeinnützigen Vor—
schriften ab, welche ihm die Mächte gestellt hatten, und Artikel 108— 116
der Schlußakte erfüllten keineswegs die großherzigen Absichten des
Friedens von Paris, die Freiherr von Stein selbst dahin gekennzeichnet
hatte, es sei die Rheinschiffahrt nunmehr allen Flaggen geöffnet. Nichts—
destoweniger bleibt es ein Gewinn für die Vergangenheit und eine Hoff—
nung für die Zukunft, daß der Kongreß in Art. 109 bezüglich der
mehrere Staaten durchlaufenden oder trennenden Stromläufe ausdrücklich