Full text: Deutsches Lesebuch für höhere Handels- und Realschulen

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Ausführung von Arbeiten im Strome, der Verzollung von Waren und 
der übrigen Maßregeln, die nötig sein möchten, um ihren beiderseitigen 
Unterthanen die vollste Ausnutzung des ganzen Flußlaufes zu ermöglichen. 
Sie verstiegen sich bis zum Vorschlag, sämtliche deutsche Ströme der 
französischen Flagge zu öffnen, und bis zu dem Gedanken, ob nicht eben⸗ 
falls auch Schiffen anderer Nationen die Befahrung des Rheines zu 
gestatten sei. Die hieran sich anknüpfenden Unterhandlungen führten zur 
Pariser Übereinkunft vom 15. August 1804 und zum Aufblühen der 
Rheinschiffahrt unter einer musterhaften Aufsicht, so praktisch organisiert 
wie sie es weder früher noch seither gewesen ist. Einem einzigen, un— 
abhängig gestellten Generaldirektor, dessen Amt erst 1813 ein Ende nahm, 
vertrauten die Uferstaaten die Leitung der Flußpolizei, der Accise und 
des technischen Betriebes an und stellten ihm die nötige Zahl von In— 
spektoren unter — den zahllosen Behörden ein Ende machend, die bis 
dahin sich in die Mißverwaltung des Flusses geteilt und gegenseitig 
befehdet hatten. Auf dieser Bahn des erleuchteten Fortschrittes bildet den 
Glanzpunkt der fünfte Artikel des Pariser Vertrages vom 30. Mai 1814, 
der die Freiheit des Rheines von dem Punkt an wo er schiffbar wird 
bis zum Meere und umgekehrt, dahin definiert, daß die Schiffahrt nie— 
manden untersagt werden dürfe. Er weist alsdann dem bevorstehenden 
Kongreß die Aufgabe zu, für die Erhebung von Zöllen seitens der Ufer— 
staaten ein System ausfindig zu machen, welches gleichmäüßig und dem 
Handel aller Nationen möglichst günstig sei. Endlich soll der Kongreß 
prüfen, auf welche Weise, um den Verkehr zwischen den Völkern zu 
erleichtern und diese einander weniger fremd zu machen, sich obige 
Maßregel auf alle übrigen Flüsse ausdehnen lasse, deren schiffbarer Teil 
verschiedene Staaten trenne oder durchschneide. 
Der Wiener Kongreß wich leider von den gemeinnützigen Vor— 
schriften ab, welche ihm die Mächte gestellt hatten, und Artikel 108— 116 
der Schlußakte erfüllten keineswegs die großherzigen Absichten des 
Friedens von Paris, die Freiherr von Stein selbst dahin gekennzeichnet 
hatte, es sei die Rheinschiffahrt nunmehr allen Flaggen geöffnet. Nichts— 
destoweniger bleibt es ein Gewinn für die Vergangenheit und eine Hoff— 
nung für die Zukunft, daß der Kongreß in Art. 109 bezüglich der 
mehrere Staaten durchlaufenden oder trennenden Stromläufe ausdrücklich
	        
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