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II. Der Landmann in Familie, Gemeinde und Staat.
(weniger als 2000 Mark jährlich) beschäftigt sind, müssen gegen
Krankheit versichert werden.
An Krankenunterstützung ist zu gewähren:
. vom Beginn der Krankheit ab freie ärztliche Behandlung,
Arznei und Heilmittel;
im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage nach der
Erkrankung ab für jeden Arbeitstag ein Krankengeld in der
Höhe der Hälfte des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher
Tagearbeiter;
n Falle des Todes ein Begräbnisgeld (20 faches des Tage—
ohns).
Die Krankenunterstützung endet spätestens mit dem Ablauf der
13. Woche nach Beginn der Krankheit. Das Krankengeld ist wöchent—
lich postnumerando zu zahlen.
An Stelle der oben genannten Leistungen kann freie Kur und
Verpflegung in einem Krankenhause gewährt werden. Hat der in
einem Krankenhause Untergebrachte Angehörige, deren Unterhalt er
bisher aus seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, so ist neben der
und Verpflegung die Hälfte des festgesetzten Krankengeldes
zu leisten.
Die Gemeinden sind berechtigt, für die in ihrem Bezirk beschäftigten,
versicherungspflichtigen Personen Ortskrankenkassen zu errichten,
sofern die Zahl der in der Kasse zu versichernden Personen mindestens
einhundert beträgt.
Die Arbeitgeber haben ein Drittel der Beiträge, welche auf die
von ihnen beschäftigten, versicherungspflichtigen Personen entfaällen, aus
eigenen Mitteln zu leisten.
Die den Arbeitern von den Ortskrankenkassen aufzuerlegenden Bei—
dürfen höch stens 39/0 des angenommenen Durchschnittslohnes
etragen.
Neben den Ortskrankenkassen können auch Innungs- und andere
Kassen vorkommen.
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2. Aus dem Unfallversicherungsgesetz für das Deutsche Reich
vom 6. Juli 1884
Dieses bestimmt:
Alle in gefährlichen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Be—
triebsbeamte, letztere, sofern ihr Jahresverdienst an Lohn oder
Gehalt 2000 M. nicht übersteigt, werden gegen die Folgen der
bei dem Betriebe sich ereignenden Unfälle nach Maßgabe dieses
Gesetzes versichert.
Zu den im Gesetze näher angegebenen gefährlichen Betrieben gehören
auch die land⸗ und forstwirtschaftlichen, während das Krankenversiche—
rungsgesetz die ländlichen Arbeiter noch nicht zum Beitritt zwingt.
Gegenstand der Versicherung ist der nach Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen zu bemessende Ersatz des Schadens, welcher durch Körper—
verletzung oder Tötung entsteht.