Full text: Lesebuch für ländliche Fortbildungsschulen sowie für landwirtschaftliche Winter- und Ackerbauschulen

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II. Der Landmann in Familie, Gemeinde und Staat. 
(weniger als 2000 Mark jährlich) beschäftigt sind, müssen gegen 
Krankheit versichert werden. 
An Krankenunterstützung ist zu gewähren: 
. vom Beginn der Krankheit ab freie ärztliche Behandlung, 
Arznei und Heilmittel; 
im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage nach der 
Erkrankung ab für jeden Arbeitstag ein Krankengeld in der 
Höhe der Hälfte des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher 
Tagearbeiter; 
n Falle des Todes ein Begräbnisgeld (20 faches des Tage— 
ohns). 
Die Krankenunterstützung endet spätestens mit dem Ablauf der 
13. Woche nach Beginn der Krankheit. Das Krankengeld ist wöchent— 
lich postnumerando zu zahlen. 
An Stelle der oben genannten Leistungen kann freie Kur und 
Verpflegung in einem Krankenhause gewährt werden. Hat der in 
einem Krankenhause Untergebrachte Angehörige, deren Unterhalt er 
bisher aus seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, so ist neben der 
und Verpflegung die Hälfte des festgesetzten Krankengeldes 
zu leisten. 
Die Gemeinden sind berechtigt, für die in ihrem Bezirk beschäftigten, 
versicherungspflichtigen Personen Ortskrankenkassen zu errichten, 
sofern die Zahl der in der Kasse zu versichernden Personen mindestens 
einhundert beträgt. 
Die Arbeitgeber haben ein Drittel der Beiträge, welche auf die 
von ihnen beschäftigten, versicherungspflichtigen Personen entfaällen, aus 
eigenen Mitteln zu leisten. 
Die den Arbeitern von den Ortskrankenkassen aufzuerlegenden Bei— 
dürfen höch stens 39/0 des angenommenen Durchschnittslohnes 
etragen. 
Neben den Ortskrankenkassen können auch Innungs- und andere 
Kassen vorkommen. 
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2. Aus dem Unfallversicherungsgesetz für das Deutsche Reich 
vom 6. Juli 1884 
Dieses bestimmt: 
Alle in gefährlichen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Be— 
triebsbeamte, letztere, sofern ihr Jahresverdienst an Lohn oder 
Gehalt 2000 M. nicht übersteigt, werden gegen die Folgen der 
bei dem Betriebe sich ereignenden Unfälle nach Maßgabe dieses 
Gesetzes versichert. 
Zu den im Gesetze näher angegebenen gefährlichen Betrieben gehören 
auch die land⸗ und forstwirtschaftlichen, während das Krankenversiche— 
rungsgesetz die ländlichen Arbeiter noch nicht zum Beitritt zwingt. 
Gegenstand der Versicherung ist der nach Maßgabe der nachfolgenden 
Bestimmungen zu bemessende Ersatz des Schadens, welcher durch Körper— 
verletzung oder Tötung entsteht.
	        
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