Full text: Lehr- und Lesebuch für Gesellenvereine und gewerbliche Fortbildungsschulen

Geschäftsaufsätze und Briefe. 
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Der Bauergutsbesitzer F. A. Gradhof verkauft an den Hkonomen D. S. 
Grothe das ihm erb- und eigentümlich zugehörige, in Bladiau sub Nr. 4 
belegene Bauergut für den wohlbedächtig verabredeten Kaufpreis von 24000 
Mark (vierundzwanzigtausend Mark). 
Dieser Kaufpreis soll in folgender Weise berichtigt werden: 
Faufer übernimmt die auf dem Gute haftenden, in das Hypothekenbuch 
Rubr. UL, Nr. 4 für den Rentier Reichert eingetragenen 10000 Mk. 
(zehntausend Mark), verzinslich zu fünf Prozent, und verpflichtet sich, 
für diese Schuld sowohl mit dem berpfändeten Grundstück als auch per— 
sönlich zu haften und den Verkäufer von jeder diesfälligen persönlichen 
Verpflichtung zu entbinden. Käufer verpflichtet sich auch, hierüber binnen 
dier Wochen unter Zuziehung des Verkäufers mit dem Gläubiger, 
Rentier Reichert, das erforderliche Abkommen zu treffen. 
Käufer zahlt dem Verkäufer die Summe von 14000 Mark (ierzehn— 
tausend Mark) und zwar am Tage der gerichtlichen oder notariellen 
Verschreibung 4000 Mark 
am 1. Zanunar 187f 2000 
am 1. Juli desselben Jahres 2000 
am 1. Januar 1880 1900 
am 1. Januar 1885 3000 
Fusammen 14000 Mark 
1900 
thut Ve son 2000 Mark. 
Die Kapitalien sind dem Verkäufer vom Tage der gerichtlichen resp. 
notariellen Verschreibung mit 5(fünf) Prozent zu verzinsen und die Zinsen 
halbjährlich in Neujahr und Johanni jeden Jahres zu berichtigen. 
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Die Natural-Übergabe des Gutes findet statt am Tage der Verschreibung 
und verpflichtet sich der Verkäufer, an diesem Tage das verkaufte Gut bei 
Vermeidung der Exmission zu räumen und den Käufer in den Besitz zu setzen. 
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Das Inventarium ist von beiden Teilen aufgenommen worden und wird 
nach der anliegenden Spezifikation bei Übergabe des Gutes übergeben. Die 
etwa fehlenden Stücke hat der Verkäufer dem Käufer nach dem in dem Inven— 
tarium angegebenen Werte zu vergüten. Auf die im Verzeichnisse nicht ange— 
führten Stücke hat der Käufer keine Ansprüche. 
Verkäufer ist verpflichtet, dem Qäufer bei Übergabe des Gutes alle Ur— 
kunden, Register und sonstigen Schriften einzuhändigen, die das Gut und dessen 
Rechte betreffen. 
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Käufer entsagt dem Einwande der Verletzung über die Hälfte und erklärt, 
daß er nut den rechtlichen Folgen dieser Entsagung vollkommen bekannt sei.
	        
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