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Dritter Teil. Unser Vaterland. 
5. Bis ins 12. und 13. Jahrhundert hinein gab es in nNieder— 
sachsen nur bäuerliche Bevölkerung. Erst mit der Verleihung 
des Stadtrechts an die durch Zoll, Markt, handel und Verkehr 
größer gewordenen Ortschaften war die herausbildung eines be— 
sonderen Bürgerstandes angebahnt. Diese Stadtrechtverleihungen aber 
haben der Mehrzahl nach zwischen 1200 und 1300 stattgefunden 
und hängen eng mit der zunehmenden territorialen Zersplitterung 
der niedersächsischen Lande zusammen. Jeder Fürst wollte in seinem 
Lande Orte haben, auf die er sich in Zeiten der Not verlassen 
konnte: befestigte Orte an den Landesgrenzen, die dem herandrängen— 
den Feinde den Weg sperrten. Daher wurde diesen Orten das Stadt— 
recht verliehen, d. h. das Recht, erstens den Ort durch eine Mauer 
zu schützen, zweitens Markt zu halten, drittens vom gräflichen Land— 
oder Gaugericht ausgenommen (eximiert) zu sein und eigenes Stadt— 
gericht haben zu dürfen. Bei der großen Zahl selbständiger Fürsten 
in Niedersachsen wuchs somit auch die Zahl der Städte, besonders 
in den einzelnen Gebieten des herzogtums Braunschweig-Lüneburg. 
hannover, Göttingen, Stade, Einbeck, Ülzen, Alfeld, Osterode, Harburg, 
Münden, Northeim, Nienburg usw. haben zwischen 1200 und 1300 
städtische Gerechtsame erhalten, und die Mehrzahl der Städte zwischen 
Göttingen und Lübeck ist in dieser Zeit emporgewachsen. Das Wort 
„Statt“, das ursprünglich ganz allgemein Ruhestätte, Wohnstätte be— 
deutet, erhielt jetzt die besondere Bedeutung von „Stadt“, d. h. eines 
Ortes, der befestigt ist, der handel und Gewerbe treibt und eigenes 
Gericht hat. Vorher bezeichnete das Wort „Burg“ die befestigte 
Wohnstätte; daher kam der Name „Bürger“; er blieb für den Stadt— 
bewohner, auch als die Bezeichnung Stadt vorherrschend wurde. Nun 
erst entstand in unsern heimatlanden der Unterschied zwischen 
Stadt und Land, zwischen Bürger und Bauer, und bürgerliches 
Leben hob sich in der Folge immer schärfer von dem bäuerlichen 
Leben ab. Aug. Tecklenburg. 
148. herzog Georg von Kalenberg. 
Der fromme Held, der glückliche Sieger hat triumphiert. 
(Auf Georas Sterbetaler von 1641.) 
1. Der herzog Wilhelm der Jüngere von Lüneburg-Celle war im 
Jahre 1592 zu Celle gestorben. Er hatte nichts hinterlassen als ein 
verarmtes Land, einen drohenden, höchst kostspieligen Prozeß um 
das erledigte Herzogtum Grubenhagen und — 15 Kinder, 7 Söhne 
und 8 Töchter. Wer sollte diese 8 Prinzessinnen standesgemäß aus— 
steuern? Woher sollten die Mittel kommen, um sieben verheirateten 
Prinzen eine anständige Hofhaltung zu gewähren? Einfach aus dem 
Grundsatze, der auf den alten hannoverschen Münzen zu lesen ist: 
„Aufrichtig und treu!“ Diese Treue hatte jenen 15 Fürstenkindern 
ihre treffliche Mutter vorgelebt, Dorothea, Tochter des Königs von 
Dänemark. In dieser Treue hat sie viele Jahre lang einen kranken 
Mann gepflegt, ihr verarmtes Land trefflich regiert, ihre acht Töchter
	        
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