aber an den Gemeindewahlen, sind aber in der Regel nur die Gemeinde—
bürger berechtigt. Der Einwohner erlangt das Gemeindebürgerrecht entweder
von selbst, wenn er die Staatsangehörigkeit des betreffenden Bundesstaates
besitzt, wirtschaftlich selbständig ist, ein gewisses Lebensalter, meist das 24,
auch 25. Lebensjahr erreicht hat, seit einer bestimmten Zeit (1 bis 2 Jahre)
in der Gemeinde wohnt, seinen Verpflichtungen gegen die Gemeinde nach—
gekommen ist, einen bestimmten Steuersatz entrichtet u. dergl. (so in den
meisten preußischen Provinzen, der Pfalz, in den badischen Städten). Oder
das Gemeindebürgerrecht wird ihm, wenn er darum nachsucht und die obigen
Bedingungen erfüllt, von der Gemeinde verliehen (so in Sachsen, Württem
berg, in den Landgemeinden Badens, in Hannover, Kurhessen, Nassau und
erschwert im rechtsrheinischen Bayern. Nach Ablauf einer gewissen Zeit
kann er auch verpflichtet sein, um das Bürgerrecht nachzusuchen. Der Ge—
meinde ist vielfach auch gestattet, für die Verleihung ein Einzugs⸗, Einkaufs—
oder Bürgerrechtsgeld zu erheben, wogegen dem neuen Gemeindebürger auch
die Teilnahme an den Gemeindenutzungen (Stiftungen, Allmende u. dergl.)
gebührt. Personen, die sich um die Gemeinde verdient gemacht haben, können
zu Ehrenbürgern ernannt werden.
Die Gemeindevertretung soll aus kenntnisreichen, erfahrenen und ver—
trauenswürdigen Männern bestehen. Die Gemeindemitglieder, um deren
Wohl und Wehe und um deren Geldbeutel es sich bei, allen Gemeinde—
angelegenheiten handelt, haben die geeigneten Personen zu Gemeindevertretern
zu wählen. Nur bei den kleinsten Gemeinden kommt es vor, daß die Ge—
famtheit der Gemeindemitglieder, die Gemeindeversammlung, ohne weiteres
selbst die Gemeindevertretung bildet. Wer zur Teilnahme an der Wahl
berechtigt ist, in welchen Formen und nach welchen Grundsätzen sie sich voll—
ziehen soll, darüber hat eine noch über der Geeinde stehende Gemeinschaft,
der Staat, Bestimmungen getroffen.
Das Haupt der Gemeinde wird regelmäßig nicht unmittelbar von den
Gemeindewaͤhlern (in der Urwahl), sondern erst mittelbar von den Gemeinde—
dertretern gewählt. Auch die Mitglieder des Rats pflegen durch Wahlen
des anderen Kollegiums auf Zeit oder bensdauer als besoldete Gemeinde—
beamte oder als unbesoldete Mitglieder ernannt zu werden.
Um dem Schaden wehren zu können, der dem Gemeinwohl aus der
Lässigkeit, Selbstsucht, ja sogar Böswilligkeit der einzelnen droht, muß die
Gemeinde auch mit der Gewalt ausgerüstet sein, ihre Bürger zum Handeln
der Dulden zu zwingen. So kann die Gemeinde im Interesse der pielleicht
eng zusammengedrängten Bewohner nicht zulassen, daß jeder, wenn auch auf
seinem eigenen Grundstücke, Gebäude nach Guldünken errichtet, die Straßen
berengt oder verkrümmt, Luft und Licht verbaut oder gesundheitsschädliche
Mietwohnungen herrichtet (Bauordnungen). Sie erläßt Vorschriften über
Benutzung der öffentlichen Straßen und Plätze, Brücken, Schleusen und über
den Moanktwerkehr, bekümmert sich in der Sorge für die öffentliche Gesund—
heit um das Beerdigungswesen, die Düngerstätten, die Flußläufe und tritt
gemeiner Gefahr durch Feuers- und Wassersnot sowohl vorbeugend als
helfend entgegen. Sie erläßt für alle diese Zwecke Vorschriften, Regulative,
wacht darüber, daß sie befolgt werden, und bestraft die Übertreter, wie denn
auch die veröffentlichten oder ausgerufenen Bekanntmachungen der Gemeinde⸗
obrigkeit gewöhnlich eine Androhung von Haft- oder Geloͤstrafen enthalten.
Es ist klar, daß die Gemeinde zu allen ihren Anstalten, ja zur Ver—
waltung selbst, die eine größere Gemeinde notgedrungen besonders angestellten