Full text: [Teil 1, [Schülerband]] (Teil 1, [Schülerband])

träge müssen auf Grund versicherungspflichtiger Beschäftigung geleistet sein, 
denn sonst umfaßt die Wartezeit 500 Beitragswochen, also z. B. für Selbstver— 
sicherer. Diese müssen unter allen Umständen die Wartezeit von 500 Beitrags— 
wochen zurücklegen, ehe sie in den Genuß von Invalidenrente gelangen können. 
Ein Anspruch auf Invalidenrente ist unbegründet, wenn sich der Ver— 
sicherte die Erwerbsunfähigkeit vorsätzlich oder bei Begehung eines Verbrechens 
zugezogen hat. Das Recht auf Bezug einer Invalidenrente ruht, solange 
und soweit der sonst Berechtigte eine Unfallrente bezieht und diese unter 
Hinzurechnung der Invaliden- oͤder Krankenrente den 7/ fachen Grundbetrag 
der letzteren übersteigt. Der Grundbetrag stellt sich für die fünf Lohnklassen 
auf 60, 70, 80, 9 und 100 M. 
Die Höhe der zu gewährenden Rente möge an folgendem Beispiele 
klargestellt werden: 
Es wird jemand dauernd erwerbsunfähig, nachdem er geleistet hat: 
50 Beiträge in der 1. Lohnklasse, 90 Beiträge in der 2. 100 Beiträge in 
der 3. 110 Beiträge in der 4. und 120 in der 5. Außerdem hat er wegen 
Krankheit 20 Wochen die Arbeit unterbrechen müssen und war 10 Wochen zum 
Militär eingezogen. Die ihm zustehende Rente setzt sich zusammen aus dem 
festen Reichszuschuß von 50 .M, einem Grundbetrage und aus der Renten— 
steigerung; und zwar stellt sich: 
der Grundbetrag: 
50 12 500 
90 14 0 
100 16 
0 
bie Rentenstelgernn 
. 
96 
00 . 3 
0 10 
9 1 
388 
C 
53 
50 o 
oder 82 A oder 4M4 94 
Die Invalide.- oder Krankenrente beträgt demnach 50. 682,60 .A 
42, 10 A 174 A 70 4 oder abgerundet 175 4 320 jãhrlich 
und 14 A 60 monatlich. 
Die Zahlung der Rente erfolgt im voraus und zwar durch die Post— 
anstalt des Wohnorts des Versicherten. 
B. Auch den nicht dauernd erwerbsunfähigen Versicherten, die über 26 Wochen 
ununterbrochen krank und somit erwerbsunfähig gewesen sind, steht für die 
Zeit vom Beginn der 27. Krankheitswoche ab dis zur Wiederherstellung ein 
Anspruch auf Invalidenrente zu (Krankenrente). Die Voraussetzungen für 
die Bewilligung der Krankenrente sind im übrigen dieselben wie die für 
die Invalidenrente. 
9. Ein Anspruch auf Altersrente steht demjenigen Versicherten zu, der 
das 70. Lebensjahr vollendet und bis dahin eine bestimmte Wartezeit 
erfüllt hat. Bezieht jemand schon Invalidenrente, und ist diese höher als 
die ihm sonst etwa zustehende Altersrente, so wird er die Gewährung der 
Altersrente nicht beantragen und umgekehrt. Anspruch hat er immer nur 
auf eine der beiden Renten. Auch für den Anspruch auf Altersrente ist 
Voraussetzung die Zurücklegung einer Wartezeit, und zwar muß der Versicherte 
30 40 Wochenbeiträge geleistet haben, ehe er einen Altersrenten-Anspruch 
geltend machen kann. 
Die Berechnung der Altersrente geschieht nach folgendem Beispiele: 
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