Full text: Quellenbuch für den Geschichtsunterricht in Seminaren (Teil 3)

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vom Papste, und der zum Kaiser Erwählte sei nicht der wahre Kaiser und 
König, wenn er nicht zuvor durch den Papst oder den Apostolischen Stuhl 
bestätigt, gebilligt und gekrönt sei; und durch derlei verwerfliche Behauptungen 
und verderbliche Sätze erregt der alte Feind Streitigkeiten, erweckt Zank, erzeugt 
Kampf und schafft Aufruhr. 
Um daher ein so großes Unheil zu verhüten, erklären wir mit dem Rate 
und der Einwilligung der Kurfürsten unb der andern Fürsten des Reiches, 
daß die kaiserliche Würde und Gewalt unmittelbar von Gott allein herrührt, 
und daß, nach dem Rechte und der seit alters genehm gehaltenen Gewohnheit 
des Reiches, sobald einer zum Kaiser oder König erwählt wird von den Kur¬ 
fürsten des Reiches einmütig oder von der Mehrheit derselben, er sogleich 
gemäß der bloßen Wahl als wahrhaftiger König und Kaiser der Römer zu 
erachten und zu bezeichnen ist, und daß demselben von allen Untergebenen 
des Reiches gehorcht werden muß. Um die Gerechtsame des Reiches zu ver¬ 
walten und das Übrige zu tun, was einem wahren Kaiser zusteht, hat er 
volle Gewalt und bedarf nicht von seiten des Papstes oder des Apostolischen 
Stuhles oder irgend eines andern der Genehmigung, Bestätigung, Gutheißung 
oder Einwilligung. Und dieses setzen wir daher durch immerdar gültiges 
Gesetz fest, daß der einmütig oder von der Mehrheit der Kurfürsten zum 
Kaiser Erwählte infolge der bloßen Wahl von allen als wahrer und gesetz¬ 
mäßiger Kaiser zu erachten und zu benennen ist, daß demselben von allen 
Untergebenen des Reiches gehorcht werden muß, und daß er die kaiserliche 
Verwaltung und Rechtsprechung und die Fülle kaiserlicher Gewalt besitzt. 
Und daß er diese besitzt und iune habe, das sollen alle anerkennen und es 
mit Festigkeit aussprechen. Wer aber gegen diese Erklärungen, Verordnungen 
und Bestimmungen oder einen Teil davon etwas einzuwenden oder zu ent¬ 
gegnen oder denen, die solches versichern und sagen, beizupflichten oder deren 
Aufträgen oder Briefen oder Vorschriften zu gehorchen sich erdreistet, diesen 
allen entziehen wir fortan alle Lehen, die sie vom Reiche in Händen haben, 
und alle Gnaden, Gerichtsbarkeiten, Vorrechte und Befreiungen, die von uns 
oder unfern Vorgängern ihnen gegeben worden sind, und erklären sie für ver¬ 
lustig schon nach dem Gesetze und durch die Tat. Überdies verordnen wir, 
daß sie in das Verbrechen der Majestätsverletzung verfallen, und daß sie 
allen den Strafen unterliegen, von denen jene betroffen werden, die das Ver¬ 
brechen der Majestätsverletzung begehen. 
Gegeben in unserer Stadt Frankfurt am 6. August im Jahre des Herrn 
1338, im 23. unserer Regierung, im 11. der Kaiserherrschaft. 
3. Aus der Verfluchungsbulle, die Papst Clemens VI. 1346 
gegen den Kaiser erließ. 
H. Schiller, Weltgeschichte. Berlin und Stuttgart 1901. Bd. H. Quellensammlung. 
S. 41. 
Damit der genannte Ludwig erkenne, daß er verfallen sei in die Strafen 
und in die Rache Gottes, und in unsere Verwünschungen gerate, bitten wir 
flehentlich die Macht Gottes, daß sie seine Raserei zu nichte mache, seinen Stolz 
erniedrige und auslösche, ihn durch die Kraft ihrer Rechten niederwerfe, in die 
Hände seiner Feinde und Verfolger liefere und vor ihren Füßen zusammenstürzen 
lasse! Es möge ihm eine Fallgrube Beschicken sein, die er nicht sieht, und er
	        
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