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vom Papste, und der zum Kaiser Erwählte sei nicht der wahre Kaiser und
König, wenn er nicht zuvor durch den Papst oder den Apostolischen Stuhl
bestätigt, gebilligt und gekrönt sei; und durch derlei verwerfliche Behauptungen
und verderbliche Sätze erregt der alte Feind Streitigkeiten, erweckt Zank, erzeugt
Kampf und schafft Aufruhr.
Um daher ein so großes Unheil zu verhüten, erklären wir mit dem Rate
und der Einwilligung der Kurfürsten unb der andern Fürsten des Reiches,
daß die kaiserliche Würde und Gewalt unmittelbar von Gott allein herrührt,
und daß, nach dem Rechte und der seit alters genehm gehaltenen Gewohnheit
des Reiches, sobald einer zum Kaiser oder König erwählt wird von den Kur¬
fürsten des Reiches einmütig oder von der Mehrheit derselben, er sogleich
gemäß der bloßen Wahl als wahrhaftiger König und Kaiser der Römer zu
erachten und zu bezeichnen ist, und daß demselben von allen Untergebenen
des Reiches gehorcht werden muß. Um die Gerechtsame des Reiches zu ver¬
walten und das Übrige zu tun, was einem wahren Kaiser zusteht, hat er
volle Gewalt und bedarf nicht von seiten des Papstes oder des Apostolischen
Stuhles oder irgend eines andern der Genehmigung, Bestätigung, Gutheißung
oder Einwilligung. Und dieses setzen wir daher durch immerdar gültiges
Gesetz fest, daß der einmütig oder von der Mehrheit der Kurfürsten zum
Kaiser Erwählte infolge der bloßen Wahl von allen als wahrer und gesetz¬
mäßiger Kaiser zu erachten und zu benennen ist, daß demselben von allen
Untergebenen des Reiches gehorcht werden muß, und daß er die kaiserliche
Verwaltung und Rechtsprechung und die Fülle kaiserlicher Gewalt besitzt.
Und daß er diese besitzt und iune habe, das sollen alle anerkennen und es
mit Festigkeit aussprechen. Wer aber gegen diese Erklärungen, Verordnungen
und Bestimmungen oder einen Teil davon etwas einzuwenden oder zu ent¬
gegnen oder denen, die solches versichern und sagen, beizupflichten oder deren
Aufträgen oder Briefen oder Vorschriften zu gehorchen sich erdreistet, diesen
allen entziehen wir fortan alle Lehen, die sie vom Reiche in Händen haben,
und alle Gnaden, Gerichtsbarkeiten, Vorrechte und Befreiungen, die von uns
oder unfern Vorgängern ihnen gegeben worden sind, und erklären sie für ver¬
lustig schon nach dem Gesetze und durch die Tat. Überdies verordnen wir,
daß sie in das Verbrechen der Majestätsverletzung verfallen, und daß sie
allen den Strafen unterliegen, von denen jene betroffen werden, die das Ver¬
brechen der Majestätsverletzung begehen.
Gegeben in unserer Stadt Frankfurt am 6. August im Jahre des Herrn
1338, im 23. unserer Regierung, im 11. der Kaiserherrschaft.
3. Aus der Verfluchungsbulle, die Papst Clemens VI. 1346
gegen den Kaiser erließ.
H. Schiller, Weltgeschichte. Berlin und Stuttgart 1901. Bd. H. Quellensammlung.
S. 41.
Damit der genannte Ludwig erkenne, daß er verfallen sei in die Strafen
und in die Rache Gottes, und in unsere Verwünschungen gerate, bitten wir
flehentlich die Macht Gottes, daß sie seine Raserei zu nichte mache, seinen Stolz
erniedrige und auslösche, ihn durch die Kraft ihrer Rechten niederwerfe, in die
Hände seiner Feinde und Verfolger liefere und vor ihren Füßen zusammenstürzen
lasse! Es möge ihm eine Fallgrube Beschicken sein, die er nicht sieht, und er