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so gilt es auf unbestimmte Zeit verlängert, soferne nicht die
Dieustherrschaft sofort widerspricht.
Das Dienstverhältnis kann von jedem Teile ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt. Die Kündigung ist auch schon vor dem Antritte des
Dienstes zulässig.
Äls ein wichtiger Grund, der die Dienstherrschaft zur
sofortigen Kündigung (ohne Einhaltung einer Kündigungs—
frist) berechtigt, ist (ofern nicht besondere Ümstände eine andere
Beurteilung rechtfertigen) anzusehen:
. wenn der Dienstbote die Dienstherrschaft bei Eingehung des
Dienstvertrages durch Vorzeigung eines falschen oder
gefälschten Dienstzeugnisses oder Dienstboten—
buches hintergangen oder iber das Bestehen eines anderen,
ihn gleichzeitig verpflichtenden Dienstverhältnisses in einen
Irrtum versetzt hat;
denn der Dienstbote sich eines Diebstahls, mehrmaliger
Entwendung, einer Unterschlagung, eines Betrugs oder
nes liederlichen Lebenswandels schuldig macht;
benn der Dienstbote den Antritt des Dienstes ohne
genügenden Grund verweigert oder in erheblichem Maße
verzögert, wenn er den Dienst während einer erheblichen Zeit
unbefugt verläßt oder den ihm obliegenden Verpflichtungen
nachzukommen beharrlich verweigert;
wenn der Dienstbote die ihm obliegenden Verpflichtungen
beharrlich in grober Weise vernachlässigt, die ihm anver—
lrauten Personen oder Tiere schlecht behandelt oder durch
Vernachlässigung gefährdet;
venn der Dienstbote irotz Verwarnung mit Feuer und Licht
unvorsichtig umgeht;
benn der Dienstbote sich Tätlichkeiten oder grobe Beleidigungen
gegen die Dienstherrschaft oder ihren Vertreter oder deren
Familienangehörigen zuschulden kommen läßt;
Henn der Diensibote sich einer vorsätzlichen rechtswidrigen
Sachbeschädigung zum Nachteile der Dienstherrschaft, ihres
Verlreters, ihrer Familienangehörigen oder des Nebengesindes
schuldig macht;
venn der Dienstbote Familienangehörige der Dienstherrschaft
oder ihres Vertreters oder das Rebengesinde zu Handlungen
derleitet oder zu verleiten sucht oder mit Familienangehörigen
der Dienstherrschaft oder des Vertreters Handlungen begeht,
die wider die Gesetze oder die guten Sitten verstoßen;
wenn der Dienstbote die Behausung zur Nachtzeit heimlich ver⸗
läßt oder jemand zur Nachtzeit heimlch in die Behausung einläßt;