Full text: [Septima, [Schülerband]] (Septima, [Schülerband])

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so gilt es auf unbestimmte Zeit verlängert, soferne nicht die 
Dieustherrschaft sofort widerspricht. 
Das Dienstverhältnis kann von jedem Teile ohne Einhaltung 
einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund 
vorliegt. Die Kündigung ist auch schon vor dem Antritte des 
Dienstes zulässig. 
Äls ein wichtiger Grund, der die Dienstherrschaft zur 
sofortigen Kündigung (ohne Einhaltung einer Kündigungs— 
frist) berechtigt, ist (ofern nicht besondere Ümstände eine andere 
Beurteilung rechtfertigen) anzusehen: 
. wenn der Dienstbote die Dienstherrschaft bei Eingehung des 
Dienstvertrages durch Vorzeigung eines falschen oder 
gefälschten Dienstzeugnisses oder Dienstboten— 
buches hintergangen oder iber das Bestehen eines anderen, 
ihn gleichzeitig verpflichtenden Dienstverhältnisses in einen 
Irrtum versetzt hat; 
denn der Dienstbote sich eines Diebstahls, mehrmaliger 
Entwendung, einer Unterschlagung, eines Betrugs oder 
nes liederlichen Lebenswandels schuldig macht; 
benn der Dienstbote den Antritt des Dienstes ohne 
genügenden Grund verweigert oder in erheblichem Maße 
verzögert, wenn er den Dienst während einer erheblichen Zeit 
unbefugt verläßt oder den ihm obliegenden Verpflichtungen 
nachzukommen beharrlich verweigert; 
wenn der Dienstbote die ihm obliegenden Verpflichtungen 
beharrlich in grober Weise vernachlässigt, die ihm anver— 
lrauten Personen oder Tiere schlecht behandelt oder durch 
Vernachlässigung gefährdet; 
venn der Dienstbote irotz Verwarnung mit Feuer und Licht 
unvorsichtig umgeht; 
benn der Dienstbote sich Tätlichkeiten oder grobe Beleidigungen 
gegen die Dienstherrschaft oder ihren Vertreter oder deren 
Familienangehörigen zuschulden kommen läßt; 
Henn der Diensibote sich einer vorsätzlichen rechtswidrigen 
Sachbeschädigung zum Nachteile der Dienstherrschaft, ihres 
Verlreters, ihrer Familienangehörigen oder des Nebengesindes 
schuldig macht; 
venn der Dienstbote Familienangehörige der Dienstherrschaft 
oder ihres Vertreters oder das Rebengesinde zu Handlungen 
derleitet oder zu verleiten sucht oder mit Familienangehörigen 
der Dienstherrschaft oder des Vertreters Handlungen begeht, 
die wider die Gesetze oder die guten Sitten verstoßen; 
wenn der Dienstbote die Behausung zur Nachtzeit heimlich ver⸗ 
läßt oder jemand zur Nachtzeit heimlch in die Behausung einläßt;
	        
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