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zu bringen. Die Sitzungen der Stadtverordneten sind öffentlich. —
Aufgabe des Magistrats ist es, die Gesetze und Verordnungen, sowie
die Verfügungen der ibhm vorgesetzten Behörden auszuführen; die
stadtischen Gemeindeanstalten (Armenhäuser, Hospitäler, Waisenhäuser
u. s. V.) zu verwalten oder deren Verwaltung zu beaufsichtigen; das
Eigentum der Stadtgemeinde und ihre Einkünfte zu verwalten und
das Rechnungs- und Kassenwesen zu überwachen; die Gemeinde-
beamten, nachdem die Stadtverordneten darüber vernommen worden,
anzustellen und zu beaufsichtigen; die Urkunden der Stadtgemeinde
aufzubewahren; die Stadtgemeinde nach aussen zu vertreten; die
stdtischen Gemeindeabgaben und Gemeindedienste nach den Gesetzen
und Beschlüssen auf die Verpflichteten zu verteilen und die Beitreibung
zu bewirken.
Jeder stimmfähige Bürger ist verpflichtet, ein unbesoldetes
Amt in der Gemeindeverwaltung anzunehmen und mindestens drei Jahre
lang zu versehen. Zur Ablehnung berechtigen: anhaltende Krankheit;
Geschafte, die eine hausige oder lange dauernde Abwesenheit mit sich
bringen; ein Alter über sechzig Jahre; die früher stattgehabte Verwaltung
eines unbesoldeten Amtes für die nächsten drei Jahre; die Ver—
vValtung eines anderen öffentlichen Amtes; ärztliche Praxis; sonstige
besondere Verbältnisse, die nach dem Ermessen der Stadtverordneten-
Versammlung eine gültige Ablehnung begründen. Wer sieh (ohne
einen dieser Alehnungsgründe) dieser Verpfliechtung entzieht, kann
durceh Beschluss der Stadtverordneten-Versammlung auf drei bis sechs
Jahre der Ausübung des Bürgerrechts verlustig erklärt und um
i/8 bis starker zu den direkten Gemeindeabgaben herange-—
zogen werden.
Der Bürgermeiĩster leitet und beaufsichtigt den ganzen Geschäfts-
gang der stadtischen Verwaltung. Er ist der Vorsitzende des Magistrats,
handhaht die Ortspolizei, wenn diese nicht Königlichen Behbõrden über-
tragen ist, und besorgt die örtlichen Geschäfte der RKreis-, Bezirks-
Provinzial· und allgemeinen Staatsverwaltung.
Ae nach dem Umfang der Geschäfte ist die Zahl der in den
Stadten angestellten besoldeten Gemeindebeamten, als Stadtsehreiber,
Kassenverwalter, Steuer- und Polizeibeamten, bemessen.
3. In denjenigen Landgemeinden, in denen die Zahl der
Ztimmherechtigten mehr als vierzig beträgt, tritt an die Stelle der
Gemeindeversammlung, eine Gemeindevertretung. Diese besteht
aus dem Gemeindevorsteher und den Schöffen, sowie den Ge—
meindeverordneten. An der Spitze der Verwaltung steht der
Gemeindevorsteher Gehulze, Scholze, Richter, Dorfrichter). Ihm
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