Full text: Lehr- und Lesebuch für ländliche Fortbildungsschulen

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V. Unser Vaterland. 
Jede Quittungskarte, auch wenn sie noch nicht vollgeklebt ist, muß 
vor Ablauf des zweiten Jahres, vom Ausstellungstage an gerechnet, um— 
getauscht werden, sonst wird sie ungiltig. 
Beim Umtausch einer Quittungskarte rechnet die Ortsbehörde die Wochen⸗ 
beiträge nach Lohnklassen zusammen und gibt dem Versicherten eine Be— 
scheinigung darüber. Dem Versicherungs pflichtigen werden die militärischen 
Dienstzeiten, sowie auch Krankheitszeiten bis zu einem Jahre angerechnet. 
Man versäume nicht, sich diese Zeiten gleich bescheinigen zu lassen. 
Was wird von der Versicherung geleistet? 
Invalidenrente erhält ohne Rücksicht auf das Lebensalter 
a) derjenige Versicherte, der dauernd erwerbsunfähig ist, d. h. wer nicht 
mehr fähig ist, von dem zu verdienen, was körperlich und geistig gesunde 
Personen seiner Berufsart zu verdienen pflegen, 
b) der nicht dauernd Erwerbsunfähige nach 26wöchiger ununterbrochener 
Erwerbsunfähigkeit. Bei der freiwilligen Versicherung besteht daneben auch 
der Anspruch auf Heilverfahren, d. h. Aufnahme in ein Krankenhaus, sofern 
durch die Heilbehandlung Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten 
ist oder Aufnahme in ein Invalidenhaus gegen Abtretung der Rente an die 
Versicherungsanstalt, oder der Vorteil, von der Versicherung ein billiges Dar— 
lehn zum Bau eines Wohnhauses zu erlangen. 
Um die Rente zu erlangen, muß man sich zunächst ein ärztliches Zeugnis 
verschaffen. Dieses Zeugnis gibt man der Ortsbehörde mit seiner lehten 
Quittungskarte, etwaigen Aufrechnungs- und Krankheitsbescheinigungen. 
Invalidenrente kann man aber nur dann verlangen, wenn man eine 
sogenannte Wartezeit nachweisen kann. Hat man 100 und mehr Marken 
auf Grund der Versicherungspflicht geklebt, so muß man noch freiwillig 
so viele Marken geklebt haben, daß man im ganzen 200 Beitragswochen 
nachweisen kann; wer jedoch weniger als 100 Pflichtmarken geklebt hat, 
muß 500 Beitragswochen nachweisen, andernfalls hat man keinen Anspruch 
auf Rente. Mit 200 Pflichtmarken hat man die Wartezeit selbstredend 
auch erfüllt. 
Jede Imvalidenrente besteht aus 3 Teilen: 
1. einem Reichszuschuß von 50 M, 
2. einem Grundbetrag, der nach den Lohnklassen verschieden ist, 
3. dem Steigerungssatz, welcher sich nach der Höhe der einzelnen 
Wochenbeträge richtet. 
Der Grundbetrag beträgt für 
Lohnklasse 
M 
7279 
* 
— 
100—
	        
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