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V. Unser Vaterland.
Jede Quittungskarte, auch wenn sie noch nicht vollgeklebt ist, muß
vor Ablauf des zweiten Jahres, vom Ausstellungstage an gerechnet, um—
getauscht werden, sonst wird sie ungiltig.
Beim Umtausch einer Quittungskarte rechnet die Ortsbehörde die Wochen⸗
beiträge nach Lohnklassen zusammen und gibt dem Versicherten eine Be—
scheinigung darüber. Dem Versicherungs pflichtigen werden die militärischen
Dienstzeiten, sowie auch Krankheitszeiten bis zu einem Jahre angerechnet.
Man versäume nicht, sich diese Zeiten gleich bescheinigen zu lassen.
Was wird von der Versicherung geleistet?
Invalidenrente erhält ohne Rücksicht auf das Lebensalter
a) derjenige Versicherte, der dauernd erwerbsunfähig ist, d. h. wer nicht
mehr fähig ist, von dem zu verdienen, was körperlich und geistig gesunde
Personen seiner Berufsart zu verdienen pflegen,
b) der nicht dauernd Erwerbsunfähige nach 26wöchiger ununterbrochener
Erwerbsunfähigkeit. Bei der freiwilligen Versicherung besteht daneben auch
der Anspruch auf Heilverfahren, d. h. Aufnahme in ein Krankenhaus, sofern
durch die Heilbehandlung Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten
ist oder Aufnahme in ein Invalidenhaus gegen Abtretung der Rente an die
Versicherungsanstalt, oder der Vorteil, von der Versicherung ein billiges Dar—
lehn zum Bau eines Wohnhauses zu erlangen.
Um die Rente zu erlangen, muß man sich zunächst ein ärztliches Zeugnis
verschaffen. Dieses Zeugnis gibt man der Ortsbehörde mit seiner lehten
Quittungskarte, etwaigen Aufrechnungs- und Krankheitsbescheinigungen.
Invalidenrente kann man aber nur dann verlangen, wenn man eine
sogenannte Wartezeit nachweisen kann. Hat man 100 und mehr Marken
auf Grund der Versicherungspflicht geklebt, so muß man noch freiwillig
so viele Marken geklebt haben, daß man im ganzen 200 Beitragswochen
nachweisen kann; wer jedoch weniger als 100 Pflichtmarken geklebt hat,
muß 500 Beitragswochen nachweisen, andernfalls hat man keinen Anspruch
auf Rente. Mit 200 Pflichtmarken hat man die Wartezeit selbstredend
auch erfüllt.
Jede Imvalidenrente besteht aus 3 Teilen:
1. einem Reichszuschuß von 50 M,
2. einem Grundbetrag, der nach den Lohnklassen verschieden ist,
3. dem Steigerungssatz, welcher sich nach der Höhe der einzelnen
Wochenbeträge richtet.
Der Grundbetrag beträgt für
Lohnklasse
M
7279
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—
100—