Full text: Lehr- und Lesebuch für ländliche Fortbildungsschulen

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seitung aller Angelegenheiten, welche die Provinz berühren, soweit nicht 
besondere, einzelnen Ministerien untergeordnete Behörden (z. B. Oberpost— 
direktion, Oberlandesgericht) eingesetzt sind. Wie für den Kreis sind auch 
für die Provinz Selbstverwaltungskörperschaften gebildet. Sie heißen 
Provinziallandtag und Provinzialausschuß. Ersterer berät 
und beschließt über die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Provinz (Armen-, 
Irren-⸗, Blinden, Taubstummen-, Idioten- und Korrigendenanstalten, 
Chaussee- und Landwegebau, Meliorationen oder Ackerverbesserungen), stellt 
den Provinzialhaushalt fest, schreibt Provinzialsteuern aus und verteilt sie 
auf die einzelnen Kreise. Auch kann sein Gutachten eingefordert werden 
bei Staatsangelegenheiten, welche die Provinz betreffen. Er besteht aus 
60 100 gewählten Provinzeingesessenen. Dem Provinziallandtag steht 
(wie dem Kreistag der Kreisausschuß) als vorbereitende und ausführende 
Behörde der Provinzialausschuß zur Seite. Letzterer besteht aus einem 
Vorsitzenden, dem Landesdirektor und 7—13 Mitgliedern. Der Landes— 
direktor steht an der Spitze der provinziellen Selbstverwaltung und des 
Provinzialausschusses. Er führt die laufenden Geschäfte und wird auf 
6— 12 Jahre vom Provinzallandtag gewählt und vom König bestätigt. 
Die Befugnisse des Provinziallandlages und des Provinzialausschusses werden 
im Regierungsbezirk Wiesbaden im allgemeinen durch die Bezirksversammlung 
Kommunallandtag) und den Landesausschuß ausgeführt. Der Kommunallandtag 
setzt sich aus den Bezirkseingesessenen zusammen. Kreise, welche bis 20 000 Einwohner 
zählen, wählen 1 Abgeordneten, solche von 20—40 000 Einwohnern 2 und solche von 
10 60 000 Emwohnern 83 Abgeordnete; für jede weitere Zahl von 1-20000 Ein— 
wohnern tritt 1 Abgeordneter hinzu. — Die Bezirksversammlung stellt die Grund— 
sätze fest, nach denen die Verwaltung der Angelegenheiten des Vezirks zu erfolgen 
hat. Ihre Beschlüsse werden von dem Landesausschusse vorbereitet und ausgeführt. 
Die Zusammensetzung ist dieselbe wie oben beim Provinzialausschusse. 
Für die Anlage und Unterhaltung der obengenannten Anstalten, Straßen 
und Wege, sowie für Durchführung von Meliorationen können die Ein— 
wohner der Provinz zu Bezirks- und Provinzialsteuern herange— 
zogen werden. 
III. Staat und Reich. 
Ans Vaterland, ans teure, schließ dich an; 
das halte fest mit deinem ganzen Herzen! 
Hier sind die starken Wurzeln deiner Kraft; 
dort in der fremden Welt stehst du allein, 
ein schwankes Rohr, das jeder Sturm zerknickt. 
Fr. v. Schiller. 
132. Das Königreich Preußen. 
Der preußische Staat hat seinen Ursprung in den Gauen, in welchen 
wir noch heute den Mittelpunkt und den Königssitz desselben erblicken. Die 
Mark Brandenburg ist seine Wiege. 
Der preußische Staat umfaßt jetzt einen Flächenraum von etwa 
350000 qkmn mit fast 32 Mill. Einwohnern. Nach der Verfassung 
vom Jahre 1850 wird die Gesetzgebung in Preußen durch den König und 
die beiden Häuser des Landtages, das Herrenhaus und das Abgeordneten—
	        
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