Full text: Lehr- und Lesebuch für ländliche Fortbildungsschulen

232 
die Bahn in der Regel für 100 kg für jedes Kilometer gewöhnlicher Fahrt 
1,1 und außerdem einen Zuschlag bei Entfernungen von 
—9 xkm von 10 ⸗ 
2 
100 71 
101 und mehr km 20— 
Für Eilgut wird doppelt soviel gezahlt. 
Die früher vom Staate verwalteten Landstraßen werden jetzt von 
den Provinzen und Kreisen unterhalten, die dafür vom Staate durch Geld— 
zuschüsse entschädigt werden. 
Zur Verbesserung der Schiffahrt auf den Flüssen, sowie zur Er— 
weiterung des Kanalnetzes wendet der Staat ebenfalls große Summen auf. 
Dadurch verschafft er den Erzeugnissen der einzelnen Landesteile leichten 
und billigen Absatz in entferntere Gebiete. 
Rechen-Aufgaben. Die Preise der Fahrkarten sind auf den ausge— 
hängten Tafeln bei jeder Fahrkartenausgabe angegeben. Den Fahrpreis 
kann man annähernd ausrechnen. Bei einfacher Fahrt zahlt man für 
1 xkm weit in IV. Klasse 2 B, für jede folgende Klasse je 2 B mehr. 
Rückfahrtkarten kosten um die Hälfte mehr. 
1. a) Wie teuer kommt eine einfache Fahrkarte bei 65,8 km Ent— 
fernung? h) Wie viel kostet die Rückfahrtkarte auf dieser Strecke? 
Der geringste Frachtsatz für Stückgut beträgt 30 H. Die kg werden 
stets nach oben auf die nächste Zehnerzahl abgerundet, also 23 kg auf 30. 
Bei der berechneten Fracht bleiben 1-4 G über die Zehnerzahl außer 
Ansatz, dagegen werden 5—9 als 10 angesetzt. 
2. a) Wie viel kostet die Fracht für 100 äg Stückgut bei 35 km 
Entfernung? b) Wieviel kosten demnach 23 kg? Aufl.: 30 . 
3. Wie viel beträgt die Fracht für 51 kg Stückgut bei 525 km 
Entfernung? Aufl.: 100 kg — 598 , 60 kg 3,60 M. 
Eilgut kostet das Doppelte des Frachtgutes. 
4. Wie teuer kommen 24 kg Eilgut bei einer Entfernung von 18 km 
(35 km, 71 km, 233 km, 525 km)? 
Der Minister für Handel und Gewerbe leitet die Handels-, 
die Gewerbe- und Arbeiterangelegenheiten, besonders die Schiffahrt, das 
Eichungswesen und das gewerbliche Unterrichtswesen, sowie das Berg⸗, 
Hütten⸗ und Salinenwesen. 
Die Oberaufsicht und Gesetzgebung über Handel und Gewerbe steht 
dem Reiche zu; nur die Ausführung und Pflege der Gerwerbe ist Sache 
der Einzelstaaten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.