des Konditormeisters Wilhelm 
Eddelbuttel um Genehmigungꝗ 
fur die Errichtung des Dampf— 
betriebes seiner Konditorei. 
Gesuch 
An den Norddeutschen Verein 
æur Dberwachung von Dampf hesseln 
in 
Altona (Elbe). 
Harburgqga. E., 20. Pebrudr 1913. 
Dem tit. Dampf hessel-Ober- 
vwachungsverein teile ich hierdurch 
ergebenst mit, dass ich infolge der 
steten Erweiterung meines Geschdftes 
die Erriohtung einer Dampf hessel- 
anlage plane, um mit Dampf betrieb 
arbeiten au hönnen. ILoh erbitte dau- 
her die Genehmigung hieræu. Die 
erforderlichen Zeichnungen und 
sonstigen Unterlagen habe ich in 
je b Exemplaren beigefũgt. 
Wilhelm Eddelbũttel, 
Konditormeister. 
37 
7 
Wird dem Antragsteller die Errichtung der geplanten Anlage gestattet, 
so wird ihm eine Konzessionsurkunde ausgehändigt. Diese ist sicher 
aufzubewahren, damit sie jederzeit den mit der Revision der Anlage be— 
auftragten Beamten, den Organen der Polizeibehörde und dem Gewerbe— 
aufsichtsbeamten vorgelegt werden kann. 
Die Konzession ist nicht mit der Person verbunden, der sie erteilt 
worden ist, sondern sie ruht auf dem Grundstücke, geht demnach auch auf 
den Erwerber oder Pächter des Grundstückes über. Der ursprüngliche 
Inhaber der Konzession hat nicht das Recht, an anderer Stelle eine 
gleiche Anlage zu errichten. 
Die gewerblichen Konzessionen werden nicht auf be— 
stimmte Zeit erteilt; sie erlöschen aber, falls von der genehmigenden 
Behörde nicht eine andere Frist festgesetzt worden ist, wenn von der 
erteilten Genehmigung ein ganzes Jahr lang kein Gebrauch gemacht 
worden ist, oder wenn in einer schon im Betriebe gewesenen Anlage der 
Betrieb drei Jahre lang geruht hat. 
Das Konzessionsverfahren dauert etwa 3—4 Wochen. Mit dem 
Bau der Anlage darf nicht begonnen werden, solange nicht die Ge— 
nehmigungsurkunde ausgehändigt worden ist, da die Bau-Erlaubnis gleich— 
zeilig mit der gewerblichen Konzession, nicht etwa von der Orts. oder 
Baupolizeibehörde in einem gesonderten Verfahren, erteilt wird. 
Jeder, der ein Haus besitzt, kann in die Lage kommen, Einspruch 
gegen die Errichtung einer gewerblichen Anlage in seiner unmittelbaren 
Nachbarschaft erheben zu müssen. Nehmen wir z. B. an, in einem neu 
entstehenden Stadtviertel hätte sich Konditormeister N. an einer eben neu 
angelegten Straße niedergelassen. Plötzlich soll nebenan eine Farbenfabrik, 
die giftigen Staub und Dunst entwickelt, für eine Konditorei also eine 
höchst unangenehme, bedenkliche Nachbarschaft ist, errichtet werden. Konditor— 
meister N. würde daher an den Magisträt etwa folgende Eingabe richten:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.