des Konditormeisters Wilhelm
Eddelbuttel um Genehmigungꝗ
fur die Errichtung des Dampf—
betriebes seiner Konditorei.
Gesuch
An den Norddeutschen Verein
æur Dberwachung von Dampf hesseln
in
Altona (Elbe).
Harburgqga. E., 20. Pebrudr 1913.
Dem tit. Dampf hessel-Ober-
vwachungsverein teile ich hierdurch
ergebenst mit, dass ich infolge der
steten Erweiterung meines Geschdftes
die Erriohtung einer Dampf hessel-
anlage plane, um mit Dampf betrieb
arbeiten au hönnen. ILoh erbitte dau-
her die Genehmigung hieræu. Die
erforderlichen Zeichnungen und
sonstigen Unterlagen habe ich in
je b Exemplaren beigefũgt.
Wilhelm Eddelbũttel,
Konditormeister.
37
7
Wird dem Antragsteller die Errichtung der geplanten Anlage gestattet,
so wird ihm eine Konzessionsurkunde ausgehändigt. Diese ist sicher
aufzubewahren, damit sie jederzeit den mit der Revision der Anlage be—
auftragten Beamten, den Organen der Polizeibehörde und dem Gewerbe—
aufsichtsbeamten vorgelegt werden kann.
Die Konzession ist nicht mit der Person verbunden, der sie erteilt
worden ist, sondern sie ruht auf dem Grundstücke, geht demnach auch auf
den Erwerber oder Pächter des Grundstückes über. Der ursprüngliche
Inhaber der Konzession hat nicht das Recht, an anderer Stelle eine
gleiche Anlage zu errichten.
Die gewerblichen Konzessionen werden nicht auf be—
stimmte Zeit erteilt; sie erlöschen aber, falls von der genehmigenden
Behörde nicht eine andere Frist festgesetzt worden ist, wenn von der
erteilten Genehmigung ein ganzes Jahr lang kein Gebrauch gemacht
worden ist, oder wenn in einer schon im Betriebe gewesenen Anlage der
Betrieb drei Jahre lang geruht hat.
Das Konzessionsverfahren dauert etwa 3—4 Wochen. Mit dem
Bau der Anlage darf nicht begonnen werden, solange nicht die Ge—
nehmigungsurkunde ausgehändigt worden ist, da die Bau-Erlaubnis gleich—
zeilig mit der gewerblichen Konzession, nicht etwa von der Orts. oder
Baupolizeibehörde in einem gesonderten Verfahren, erteilt wird.
Jeder, der ein Haus besitzt, kann in die Lage kommen, Einspruch
gegen die Errichtung einer gewerblichen Anlage in seiner unmittelbaren
Nachbarschaft erheben zu müssen. Nehmen wir z. B. an, in einem neu
entstehenden Stadtviertel hätte sich Konditormeister N. an einer eben neu
angelegten Straße niedergelassen. Plötzlich soll nebenan eine Farbenfabrik,
die giftigen Staub und Dunst entwickelt, für eine Konditorei also eine
höchst unangenehme, bedenkliche Nachbarschaft ist, errichtet werden. Konditor—
meister N. würde daher an den Magisträt etwa folgende Eingabe richten: