381
3. Es will den Innungen dadurch, daß es ihnen weitgehende Rechte
und neue Aufgaben zuweist, einen größeren Einfluß sichern auf alles, was
das Handwerk und seine gesunde Fortentwicklung angeht.
LEs will dafür sorgen, daß der Lehrlingszůchterei ein Ende ge—
macht wird, daß die Handwerkslehrlinge gut ausgebildet und in ihrer
ganzen Lebensführung streng beaufsichtigt werden.
5. Es will schließlich Sorge tragen, daß sich in Zukunft keiner mehr
Meister in seinem Handwerk nennen darf, der sein Handwerk nicht gründlich
versteht und seine Befähigung nicht ordnungsmäßig nachzuweisen vermag.
Zunächst sollen sich die Handwerker zu Innungen vereinigen und
zwar, je nachdem es die Mehrheit will:
in Freie Innungen (bei diesen kann kein gewerbetreibender Hand⸗
werker zum Beitrut gezwungen werden, andrerseits steht es im Belieben
iner derartigen Innung, auf Grund des Statuts zu bestimmen, wen sie
als ferneres Mitglied aufnehmen will);
2. in Pflicht- oder Zwangsinnungen.
Den Innungen bleibt es unbenommen, sich wieder zu Innungs⸗
verbänden zusammenzuschließen.
Aufgabe dieser Verbände ist es, zur Wahrung der Interessen der in
ihnen vertretenen Gewerbe die Innungen, Innungsausschüsse und Hand—
erfkammern in der Verfolgung ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie die
Behörden durch Vorschläge und Anregungen zu unterstützen.
UÜnter einem Innungsausschusse versteht man die aus den verschiedenen
Innungen eines Stadt- oder Landbezirkes gewählte Handwerksvertretung.
Die neuen Innungen haben folgende Aufgaben:
1. Pflege des Gemeingeistes sowie Aufrechterhaltung und Stärkung
der Standesehre unter den Innungsmitgliedern.
2. Die Föͤrderung eines gedeihlichen Verhältnisses zwischen Meistern
und Gesellen oder Gehilfen sowie die Fürsorge für das Herbergswesen
und den Arbeitsnachweis.
3. Die Regelung des Lehrlingswesens und die Fürsorge für die
technische, gewerbliche und sittliche Ausbildung der Lehrlinge.
4. Die Schlichtung von Streitigkeiten dder im 8 3 des Gewerbe—
gerichtsgesetzes vom 29. Juli 1890 und im 8534 des Krankenversicherungs⸗
gesetzes bezeichneten Art) zwischen den Innungsmitgliedern und ihren
Lehrlingen.
Die neuen Innungen sind mit mancherlei Befugnissen ausgestattet.
Sie können
1. Veranstaltungen treffen zur Förderung der gewerblichen, technischen
und sittlichen Ausbildung der Meister, Gesellen und Lehrlinge, Schulen
unterstützen, errichten und leiten, sowie über die Benutzung und den
Besuch der von ihnen errichteten Schulen Vorschriften erlassen;
3. nach 8 131 Abs. 2 der G. O. Gesellenprüfungen veranstalten
und über deren Ergebnisse Zeugnisse ausstellen;
3. zur Unterstützung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen, ihrer
Gesellen, Lehrlinge und Arbeiter in Fällen der Krankheit, des Todes,
der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit Kassen errichten;