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3. Es will den Innungen dadurch, daß es ihnen weitgehende Rechte 
und neue Aufgaben zuweist, einen größeren Einfluß sichern auf alles, was 
das Handwerk und seine gesunde Fortentwicklung angeht. 
LEs will dafür sorgen, daß der Lehrlingszůchterei ein Ende ge— 
macht wird, daß die Handwerkslehrlinge gut ausgebildet und in ihrer 
ganzen Lebensführung streng beaufsichtigt werden. 
5. Es will schließlich Sorge tragen, daß sich in Zukunft keiner mehr 
Meister in seinem Handwerk nennen darf, der sein Handwerk nicht gründlich 
versteht und seine Befähigung nicht ordnungsmäßig nachzuweisen vermag. 
Zunächst sollen sich die Handwerker zu Innungen vereinigen und 
zwar, je nachdem es die Mehrheit will: 
in Freie Innungen (bei diesen kann kein gewerbetreibender Hand⸗ 
werker zum Beitrut gezwungen werden, andrerseits steht es im Belieben 
iner derartigen Innung, auf Grund des Statuts zu bestimmen, wen sie 
als ferneres Mitglied aufnehmen will); 
2. in Pflicht- oder Zwangsinnungen. 
Den Innungen bleibt es unbenommen, sich wieder zu Innungs⸗ 
verbänden zusammenzuschließen. 
Aufgabe dieser Verbände ist es, zur Wahrung der Interessen der in 
ihnen vertretenen Gewerbe die Innungen, Innungsausschüsse und Hand— 
erfkammern in der Verfolgung ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie die 
Behörden durch Vorschläge und Anregungen zu unterstützen. 
UÜnter einem Innungsausschusse versteht man die aus den verschiedenen 
Innungen eines Stadt- oder Landbezirkes gewählte Handwerksvertretung. 
Die neuen Innungen haben folgende Aufgaben: 
1. Pflege des Gemeingeistes sowie Aufrechterhaltung und Stärkung 
der Standesehre unter den Innungsmitgliedern. 
2. Die Föͤrderung eines gedeihlichen Verhältnisses zwischen Meistern 
und Gesellen oder Gehilfen sowie die Fürsorge für das Herbergswesen 
und den Arbeitsnachweis. 
3. Die Regelung des Lehrlingswesens und die Fürsorge für die 
technische, gewerbliche und sittliche Ausbildung der Lehrlinge. 
4. Die Schlichtung von Streitigkeiten dder im 8 3 des Gewerbe— 
gerichtsgesetzes vom 29. Juli 1890 und im 8534 des Krankenversicherungs⸗ 
gesetzes bezeichneten Art) zwischen den Innungsmitgliedern und ihren 
Lehrlingen. 
Die neuen Innungen sind mit mancherlei Befugnissen ausgestattet. 
Sie können 
1. Veranstaltungen treffen zur Förderung der gewerblichen, technischen 
und sittlichen Ausbildung der Meister, Gesellen und Lehrlinge, Schulen 
unterstützen, errichten und leiten, sowie über die Benutzung und den 
Besuch der von ihnen errichteten Schulen Vorschriften erlassen; 
3. nach 8 131 Abs. 2 der G. O. Gesellenprüfungen veranstalten 
und über deren Ergebnisse Zeugnisse ausstellen; 
3. zur Unterstützung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen, ihrer 
Gesellen, Lehrlinge und Arbeiter in Fällen der Krankheit, des Todes, 
der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit Kassen errichten;
	        
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