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Stolz und Ehre sein. Nähere Auskunft über die Zulassung
zur Gesellen- bezw. Meisterprüfung erteilen die für die ein—
zelnen Handwerkszweige von der Handwerkskammer ausge—
arbeiteten, von der höheren Verwaltungsbehörde genehmigten
und gedruckt vorliegenden „Vorschriften“, welche vom Innungs—
vorstande bezw. der Geschäftsstelle der Handwerkskammer zu
beziehen sind.
Die Handwerkskammer soll in allen e das Handwerk be—
treffenden Fragen gehört werden. Sie kann aber den Behörden auch
eigene Wünsche und Anträge vortragen; ferner ist sie befugt, Veran—
staltungen zur Förderung der gewerblichen, technischen und sittlichen Aus—
bildung der Meister, Gesellen und Lehrlinge zu treffen sowie Fachschulen
zu errichten und zu unterstützen.
Den von den Handwerkskammern erlassenen Anordnungen haben
Innungen und Innungsausschüsse Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen kann
die Kammer mit Geldstrafen bis zu 20 A belegen. Die Kammer wählt
aus ihrer Mitte einen Vorstand. Von der Aufsichtsbehörde ist für jede
Handwerkskammer ein Kommissar zu bestellen, der zu jeder Sitzung
der Handwerkskammer, ihres Vorstandes und der Ausschüsse einzuladen
ist und auf Verlangen jederzeit gehört werden muß. Die Kammer kann
sich durch Zuwahl oder Hinzuziehung von Sachverständigen ergänzen;
sie kann aufgelöst, und es können Neuwahlen verfügt werden.
Die Unterhaltungskosten einer Handwerkskammer werden aufgebracht
von den Gemeinden ihres Bezirkes, die sie wieder auf die beteiligten
Handwerksbetriebe umlegen können. Die Landeszentralbehörde kann be-
slimmen, daß die Kosten der Handwerkskammer von weiteren Kommunal—
berbänden statt von den Gemeinden aufgebracht werden.
XX. Die staatliche Arbeiterversicherung.
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Durch die kaiserliche Botschaft vom 17. November 1881 wurde die
staatliche Aufgabe der Arbeiterversicherung verkündet, „dem Vaterlande
neue und dauernde Bürgschaften seines inneren Friedens und den Hilfs—
bedürftigen größere Sicherheit und Ergiebigkeit des Beistandes, auf den
sie Anspruch haben, zu hinterlassen“. Mit dieser kaiserlichen Botschaft
begann eine Gesetzgebung, durch welche Deutschland allen Kulturstaaten
voranging and auch jetzt noch als unerreichtes Vorbild vorangeht. Im
Jahre 1883 erging das Krankenversicherungsgesetz, dem um 1884 -1887
die verschiedenen Unfallversicherungsgesetze und 1889 das Invaliditäts—
und Altersversicherungsgesetz folgten. Im Jahre 1911 wurde die jetzt
geltende Reichsversicherungsordnung erlassen. Neben der Arbeiterversicherung
besteht seit kurzem auch eine Angestelltenversicherung.
Die Krankenversicherung wird demnächst 8000 —10000 Kassen mit
gegen 20 Millionen Mitgliedern umfassen. Für die Unfallversicherung
beftehen 66 gewerbliche und 48 landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften