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aufstellt oder aufhängt, oder Sachen auf eine Weise ausgießt oder auswirft, 
daß dadurch jemand beschädigt oder verunreinigt werden kann (Geldstrafe bis 
zu 60 Mark oder Haft bis zu vierzehn Tagen, 8 366); 
y) wer Brunnen, Keller, Gruben, Offnungen oder Abhänge dergestalt 
unverdeckt oder unverwahrt läßt, daß daraus Gefahr für andere entstehen 
kann (Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haft, 8 367) 
) wer ohne obrigkeitliche Anweisung oder ohne Genehmigung des In— 
habers einer Wohnung Schlüssel zu Zimmern oder Behältnissen anfertigt oder 
Schlosser öffnet, oder ohne Genehmigung des Hausbesitzers oder seines Stell— 
vertreters einen Hausschlüssel anfertigt oder ohne Erlaubnis der Polizeibehörde 
Nachschlüssel oder Dietriche verabfolgt (Haft bis zu vier Wochen oder Geldstrafe 
bis zu 100 Mark). 
3. Leben und Gesundheit betreffend. 
Bestraft wird: 
a) wer vorsätzlich und mit Überlegung einen Menschen tötet (wegen 
Mordes Todesstrafe, 8 211); 
b) wer vorsätzlich, aber nicht mit Überlegung einen Menschen tötet 
(wegen Totschlags Zuchthaus über fünf Jahre, 8 212); 
e) wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht (Ge— 
ängnis bis zu drei Jahren, 8 222); 
d) wer vorsätzlich einen andern körperlich mißhandelt oder an der Ge⸗ 
sundheit beschädigt (wegen Körperverletzung Gefängnis bis zu drei Jahren oder 
Geldstrafe bis zu 1000 Mark, 8 223); 
e) wer Hunde auf Menschen hetzt (Geldstrafe bis zu 60 Mark oder 
Haft bis zu vierzehn Tagen, 8 366); 
t) wer verfälschte oder verdorbene Getränke oder Eßwaren, insbesondere 
trichinenhaltiges Fleisch, feilhält oder verkauft (Geldstrafe bis zu 150 Mark 
oder Haft, 8 367) 
g) wer zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr Nahrungs— 
und Genußmittel nachmacht oder verfälscht und unter Verschweigung dieses 
Umstandes verkauft oder unter einer zur Täuschung geeigneten Bezeichnung 
feilhält (Gefängnis bis zu sechs Monaten und Geldstrafe bis zu 1600 Mark, 
g 10 des Nahrungsmittelgesetzes); 
b) wer vorsätzlich Nahrungs- und Genußmittel derart herstellt, daß der 
Genuß derselben die menschliche Gesundheit zu schädigen geeignet ist, in— 
gleichen wer wissentlich Gegenstände, deren Genuß die menschliche Gesundheit 
zu schädigen geeignet ist, als Nahrungs- oder Genußmittel verkauft, feilhält 
oder fonst in Verkehr bringt (Gefängnis, sogar Zuchthaus bis zu fünf Jahren, 
8 12 des Nahrungsmittelgesetzes); 
i) wer vorsätzlich Bekleidungsgegenstände, Spielwaren, Tapeten, Eß- 
Trink⸗ oder Kochgeschirr oder Petroleum derart herstellt, daß der bestimmungs— 
gemäße oder vorauszusehende Gebrauch dieser Gegenstände die menschliche Ge— 
sundheit zu schädigen geeignet ist, ingleichen wer wissentlich solche Gegenstände 
berlauft, feilhält oder sonst in Verlehr bringt (Gefüngnis, sogar Zuchthaus 
bis zu fünf Jahren, 8 12 des Nahrungsmittelgesetzes)
	        
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