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5. Das Leben im Staute betreffend. 
Bestraft wird: 
a) wer einer Tätlichkeit gegen den Kaiser, gegen seinen Landesherrn oder 
gegen den Landesherrn eines Bundesstaates während seines Aufenthalts in 
diesem sich schuldig macht, oder wer den Kaiser, seinen Landesherrn oder den 
Landesherrn eines Bundesstaates beleidigt (nach Umständen lebenslängliches 
Zuchthaus oder lange Festungshaft, 8 94 — 97, Mord und Mordversuch gegen 
den Kaiser usw. wird mit dem Tode bestraft, 8 80) 
b) ein Wehrpflichtiger, welcher in der Absicht, sich dem Eintritte in den 
Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen, ohne Erlaubnis das Land 
verläßt (Geldstrafe bis zu 3000 Mark oder Gefängnis bis zu einem Jahr, 8140); 
e) wer Metall- oder Papiergeld nachmacht, um das nachgemachte Geld 
als echtes zu gebrauchen oder sonst in Verkehr zu bringen (Zuchthaus über 
zwei Jahre, 8 146); 
d) wer dadurch, daß er öffentlich in beschimpfenden Außerungen Gott 
lästert, ein Ärgernis gibt, oder wer öffentlich eine der christlichen Kirchen oder 
eine andere mit Korporationsrechten bestehende Religionsgesellschaft oder ihre 
Einrichtungen und Gebräuche beschimpft, ingleichen wer in einer Kirche oder 
in einem andern zu religiösen Versammlungen bestimmten Orte beschimpfenden 
Unfug verübt (Gefängnis bis zu drei Jahren, 8 166); 
e) wer vorsätzlich Eisenbahnanlagen, Beförderungsmittel oder sonstiges 
Zubehoör derselben dergestalt beschädigt oder auf der Fahrbahn durch falsche 
Zeichen oder Signale oder auf andere Weise solche Hindernisse bereitet, daß 
dadurch der Transport in Gefahr gesetzt wird (Zuchthaus bis zu zehn Jahren, 
unter Umständen lebenslängliche Zuchthausstrafe, 8 315); 
) wer vorsätzlich eine Telegraphen- oder Fernsprechanlage dadurch ver— 
hinderi oder gefährdet, daß er Teile oder Zubehörungen derselben beschädigt 
oder Veränderungen daran vornimmt (Gefängnis bis zu drei Jahren, 8 317); 
g) wer die Absperrungs- oder Aufsichts-Maßregeln oder Einfuhrverbote 
nicht beachtet, welche von der zuständigen Behörde zur Verhütung des Ein— 
führens oder Verbreitens einer ansteckenden Krankheit oder von Viehseuchen 
angeordnet worden sind (Gefängnis bis zu zwei Jahren, 8 327, bis zu einem 
Jahre oder Geldstrafe bis zu 1000 A, 8 328). 
241. *Das Reichsgesetz zur Sicherung der Bauforderungen. 
Jahrzehntelang hatten gewissenlose Bauspekulanten mit Hilfe von 
Strohmännern und Hypothekenschiebungen unzählige Bauhandwerker und 
Lieferanten von Baumalerialien um Millionen betrogen. Diesen Mißständen 
tritt das überschriebene Reichsgesetz vom 1. Juni 1909 wirksam entgegen. 
Der erste Teil des Gesetzes, welcher von den allgemeinen Sicherheits— 
maßregeln handelt, trat unmittelbar nach Erlaß des Gesetzes (21. Juni 
1909) in Kraft. Der zweite Gesetzesteil handelt von der sogenannten 
dinglichen Sicherheit. Er ist nicht allgemeines Reichsgesetz, sondern kann 
durch landesherrliche Verordnung da eingeführt werden, wo der Bauschwindel 
die solide Unternehmerarbeit ganz besonders überwuchert.
	        
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