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Hat er die Handlung wissentlich begangen, so wird er außerdem mit
Geldstrafe von 150 — 5000 MA oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten
bestraft. Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme
des Antrages ist zulässig. R
Wer zum Zweck der Täuschung im Handel und Verkehr Waren oder
deren Verpackung oder Umhüllung, oder Ankündigungen, Preislisten, Geschäfts—
briefe, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen mit einer Ausstattung,
welche innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen gleichartiger Waren
eines anderen gilt, ohne dessen Genehmigung versieht, oder wer zu dem
gleichen Zwecke derartig gekennzeichnete Waren in Verkehr bringt oder feilhält,
ist dem Verletzten zur Entschädigung verpflichtet und wird mit Geldstrafe von
100 —3000 A oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. Die Straf—
verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig.
245. »Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs.
(Reichsgesetz vom 27. Mai 1896.)
81
Wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, welche für
einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über geschäftliche Ver—
hältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, die Herstellungsart oder die
Preisbemessung von Waren oder gewerblichen Leistungen, über die Art des
Bezuges oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen,
über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs unrichtige Angaben tatsächlicher
Art macht, welche geeignet sind, den Anschein eines besonders günstigen An—
gebots hervorzurufen, kann auf Unterlassung der unrichtigen Angaben in An—
spruch genommen werden. Dieser Anspruch kann von jedem Gewerbetreibenden,
der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den
geschäftlichen Verkehr bringt, oder von Verbänden zur Förderung gewerblicher
Interessen geltend gemacht werden, soweit die Verbände als solche in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten klagen können.
Neben dem Anspruch auf Unterlassung der unrichtigen Angaben haben
die vorerwähnten Gewerbetreibenden auch Anspruch auf Ersatz des durch die
unrichtigen Angaben verursachten Schadens gegen denjenigen, der die Angaben
gemacht hat, falls dieser ihre Unrichtigkeit kannte oder kennen mußte. Der
Anspruch auf Schadenersatz kann gegen Redakteure, Verleger, Drucker oder
Verbreiter von periodischen Druckschriften nur geltend gemacht werden, wenn
dieselben die Unrichtigkeit der Angaben kannten.
Die Verwendung von Namen, welche nach dem Handelsgebrauch zur
Benennung gewisser Waren dienen, ohne deren Herkunft bezeichnen zu sollen,
fällt unter die vorstehenden Bestimmungen nicht.
Im Sinne der Bestimmungen des Absatzes 1 und 2 sind den Angaben
tatsächlicher Art bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen gleich zu
achten, die darauf berechnet sind und geeignet, solche Angaben zu ersetzen.
84.
Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots
hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, welche
für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über die Beschaffenheit,