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Hat er die Handlung wissentlich begangen, so wird er außerdem mit 
Geldstrafe von 150 — 5000 MA oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten 
bestraft. Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme 
des Antrages ist zulässig. R 
Wer zum Zweck der Täuschung im Handel und Verkehr Waren oder 
deren Verpackung oder Umhüllung, oder Ankündigungen, Preislisten, Geschäfts— 
briefe, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen mit einer Ausstattung, 
welche innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen gleichartiger Waren 
eines anderen gilt, ohne dessen Genehmigung versieht, oder wer zu dem 
gleichen Zwecke derartig gekennzeichnete Waren in Verkehr bringt oder feilhält, 
ist dem Verletzten zur Entschädigung verpflichtet und wird mit Geldstrafe von 
100 —3000 A oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. Die Straf— 
verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig. 
245. »Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. 
(Reichsgesetz vom 27. Mai 1896.) 
81 
Wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, welche für 
einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über geschäftliche Ver— 
hältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, die Herstellungsart oder die 
Preisbemessung von Waren oder gewerblichen Leistungen, über die Art des 
Bezuges oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, 
über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs unrichtige Angaben tatsächlicher 
Art macht, welche geeignet sind, den Anschein eines besonders günstigen An— 
gebots hervorzurufen, kann auf Unterlassung der unrichtigen Angaben in An— 
spruch genommen werden. Dieser Anspruch kann von jedem Gewerbetreibenden, 
der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den 
geschäftlichen Verkehr bringt, oder von Verbänden zur Förderung gewerblicher 
Interessen geltend gemacht werden, soweit die Verbände als solche in bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten klagen können. 
Neben dem Anspruch auf Unterlassung der unrichtigen Angaben haben 
die vorerwähnten Gewerbetreibenden auch Anspruch auf Ersatz des durch die 
unrichtigen Angaben verursachten Schadens gegen denjenigen, der die Angaben 
gemacht hat, falls dieser ihre Unrichtigkeit kannte oder kennen mußte. Der 
Anspruch auf Schadenersatz kann gegen Redakteure, Verleger, Drucker oder 
Verbreiter von periodischen Druckschriften nur geltend gemacht werden, wenn 
dieselben die Unrichtigkeit der Angaben kannten. 
Die Verwendung von Namen, welche nach dem Handelsgebrauch zur 
Benennung gewisser Waren dienen, ohne deren Herkunft bezeichnen zu sollen, 
fällt unter die vorstehenden Bestimmungen nicht. 
Im Sinne der Bestimmungen des Absatzes 1 und 2 sind den Angaben 
tatsächlicher Art bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen gleich zu 
achten, die darauf berechnet sind und geeignet, solche Angaben zu ersetzen. 
84. 
Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots 
hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, welche 
für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über die Beschaffenheit,
	        
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