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insofern sie während der Dauer des Dienst-, Arbeits- oder Lehrverhältnisses
entstehen; für Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Streitigkeiten
wegen Viehmängel und Streitigkeiten wegen Wildschadens u. a. Für
Klagen und Forderungen, deren Gegenstand mehr als 600 A beträgt
und für größere Strafsachen bilden die Landgerichte die erste Instanz.
An den Landgerichten bestehen Zivil- und Strafkammern.
Bei Streitigkeiten, die vor das Landgericht (oder ein höheres
Gericht: Oberlandesgericht — Reichsgericht) gehören, müssen
sich die Parteien durch einen bei dem Prozeßgerichte zugelassenen Rechts⸗
anwalt vertreten lassen. Beim Verfahren vor einem beauftragten und
ersuchten Richter sowie bei Prozeßverhandlungen, die der Gerichtsschreiber
vorzunehmen berechtigt ist, und vor dem Amisgerichte können die Parteien
den Rechtsstreit selbst oder durch jede prozeßfähige Person als Bevoll⸗
mächtigten führen. Für die Führung eines Rechisstreites ist im allge—
meinen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen
Wohnsitz hat. Beim Ämtsgericht kann die Klage angebracht werden:
1. Mündlich an einem ordentlichen Gerichtstage oder in einem
Sühnetermine.
2. Durch Zustellung eines Zahlungsbefehles.
Durch Zustellung der Klageschrift.
4. Durch mündlichen Vortrag eines erst im Laufe des Prozesses er—
hobenen Anspruches. Der Kläger kann dem Gerichte die Klageschrift
entweder fertig übergeben oder hier vor dem Gerichtsschreiber zu Protokoll
eben.
Ein Zahlungsbefehl, auf den innerhalb zweier Wochen kein Wider—
spruch erhoben worden ist, wird rechtskräftig; alsdann ist beim Amts—
gerichte die vorläufige Vollstreckbarkeit zu beantragen, und zwar unter
Beifügung des Zahlungsbefehles und des Zahlungsdokumentes.
Ist jedoch gegen einen Zahlungsbefehl rechtzeitig Widerspruch erhoben
worden, so setzt das Gericht Termin an und läßt die Parteien durch den
Gerichtsvollzieher laden, oder es gibt dem Kläger von dem erfolgten
Widerspruche Nachricht und überläßt dann diesem die Ladung.
Für die Benutzung der staatlichen Rechtspflege werden Gebühren
nach dem Werte des Streitgegenstandes erhoben. Man unterscheidet
a) die Verhandlungs-, Beweis- und Entscheidungsgebühr,
b) die Gebühren für die Rechtsanwälte,
o) die Zeugen- und Sachverständigengebühren.
Es betragen bei einem
Wertgegenstande bis 20 M die Gerichtskosten —24
von 9ÿ
95.
1—2
—
300 450 u
n 450 650 n
650 900
„900-1200
„1200 - 1600
Kley, Die Arbeit. Ausg. A. 2. Auff.
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