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3. Geschwister und ihre Abkömmlinge, Schwieger- und Stiefeltern,
Schwieger⸗ und Stiefkinder, wenn die in Hausgerät, Wäsche, Kleidern usw.
besiehenden Erbstücke den Wert von 5000 A nicht übersteigen;
4. Personen, die bei dem Erblasser in Dienst gestanden haben, falls
sie nicht mehr als 3000 A erhalten;
5. alle Personen, die Erbschaftsbeträge von weniger als 500
erhalten.
Wer eine Erbschaftssumme erhalten hat, muß dies dem Erbschafts—
steueramte anzeigen.
Die Erbschaͤftssteuer ist von sehr heilsamer Wirkung auf die Finanzen.
Sie zwingt nämlich dazu, das Vermögen und Einkommen bei Lebzeiten
richtig anzugeben. Ist es zu niedrig angegeben worden und stellt sich
nach dem Toͤde ein Nachlaß heraus, der weit höher ist als das vorher einge—
schätzte Vermögen, so ist das eine schwere Bloßstellung des Verstorbenen,
lnd die Steuerhinterziehung wird gerechterweise mit starken Zuschlägen auf
die Nachlaßsteuer bestraft. Im Deutschen Reiche gibt es nur eine Erbschafts—
steuer auf Seitenverwandte; die Einführung einer Erbschaftssteuer für
Kinder und Ehegatten wurde im Sommer 1909 vom Reichstage abgelehnt.
Die Staatsstempelsteuer wird erhoben von Verträgen und Urkunden,
deren Wertsumme den Betrag von 150 A übersteigt. Stempelpflichtig
sind: Bestellungen, amtliche Zeugnisse, Arbeits-, Lieferungs- Kauf- und
Tauschverträge, Pacht- und Mietverträge, Schuldverschreibungen über
Darlehen, Sicherstellungen von Rechten (Zessionen) und Testamente, die
vor dem Amtsgericht oder einem Notar vollzogen werden.
Von den eigentlichen Gemeindesteuern sei neben der Gemeinde—
einkommensteuer, die nach der staatlichen Einkommensteuer berechnet und
in Form eines gewissen Prozentsatzes erhoben wird, zuerst erwähnt die
Grund⸗ und Gebäudesteuer. Sie ist zu entrichten von dem Reinertrage,
den ein Gebäude oder ein Grundstück seinem Besitzer nach Abzug der
Bewirtschaftungs- und sonstigen Unkosten abwirft. Etwaige Hypotheken—
schulden haben auf den Reinertrag an sich keinen Einfluß. Zum Zwecke
der Veranlagung werden in Preußen alle Grundstücke und Gebäude mit
einem festen Reiertrage eingeschätzt. Dieser Schätzungsbetrag bleibt auch
gegenüber einem etwaigen Wechsel in der Höhe der Miete oder Pacht
oder der Erträge unverändert bestehen. Für die Gebäudeveranlagung ist
jedoch eine alle 15 Jahre stattfindende Revision vorbehalten.
Bei der Gebäudesteuerveranlagung wird unterschieden zwischen Ge—
bäuden, die vorzugsweise Wohnzwecken und solchen, die hauptsächlich dem
Gewerbebetrieb dienen (Fabriken). Für Wohngebäude sind 49, für
Fabrikgebäude 2 0)5 des Nutzungswertes zu entrichten.
Die Gemeindesteuern werden in Form von Zuschlägen zu den direkten
Staatssteuern erhoben; sie können wie die eigentlichen Staatssteuern direkte
und indirekte sein.
Direkte Gemeindesteuern sind außer der Gemeindeeinkommen- sowie
Grund- und Gebäudesteuer die Gewerbesteuer und die Betriebssteuer.
Die Gewerbesteuer ist eine Ertragssteuer, die von allen selbständigen
Betrieben erhoben wird. Man berechnet sie nach dem Einkommen aus
dem Gewerbebetrieb oder nach dem Anlage- und Betriebskapital. Dem—
gemäß sind folgende 4 Steuerklassen gebildet worden: