Full text: Deutsches Lesebuch für städtische und gewerbliche Fortbildungsschulen

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Gegenstand der Versicherung ist der nach Maßgabe der nachfolgenden 
Bestimmungen zu bemessende Ersatz des Schadens, welcher durch Körper— 
verletzung oder Tötung entsteht. 
Der Schadenersatz soll im Falle der Verletzung bestehen: 
1. in den Kosten des Heilverfahrens, welche vom Beginn der 14. Woche 
nach Eintritt des uͤnfalls an entstehen. Vom Beginn der 5. Woche 
nach Eintritt des Unfalls bis zum Ablauf der 13. Woche ist das 
Krankengeld, welches den durch inen Vatriebsunfall verletzten Per⸗ 
sonen auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes gewährt wird, auf 
mindestens zwei Drittel des bei der Berechnung desselben zu Grunde 
gelegten Arbeitslohnes zu bemessen; 
in einer dem Verletzten vom Beginn der 14. Woche nach Eintritt des 
Unfalls an für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit zu gewährenden Rente. 
Die Rente beträgt: 
a) im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben 
662/, Prozent des Jahresarbeitsverdienstes Vollrente); 
b) im Falle teilweiser Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben 
einen Bruchteil der Rente unter a), welcher nach dem Maße 
der verbliebenen Erwerbsfähigkeit zu bemessen ist (Teilrente). 
Ist der Verletzte infolge des Unfalls nicht nur völlig erwerbsun⸗ 
fähig, sondern auch derart hilflos geworden, daß er ohne fremde Wartung 
und Pflege nicht bestehen kann, so ist für die Dauer dieser Hilfslosigkeit 
die Rente bis zu 100 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes zu erhöhen. 
Im Falle der Tötung ist als Schadenersatz außerdem zu leisten: 
1. als Sterbegeld der fünfzehnte Teil des Jahresarbeitsverdienstes, je⸗ 
doch mindestens 50 Mk.; 
2. eine den Hinterbliebenen des Verstorbenen vom Todestage an zu 
gewährende Rente. 
Dieselbe beträgt: 
a) für die Witwe des Verstorbenen bis zu deren Tode oder Wieder— 
verheiratung 20 Prozent, für jedes hinterbliebene Kind bis zu 
dessen zurückgelegtem sünfzehnten Lebensjahre ebenfalls 20 Prozent 
des Jahresarbeitsverdienstes. 
Die Renten der Witwen und der Kinder dürfen zusammen 
60 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen; ergibt 
sich ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Renten in 
gleichem Verhältnisse gekürzt. 
Im Falle der Wiederverheiratung erhält die Witwe 60 Pro⸗ 
zent des Jahresarbeitsverdienstes als Abfindung. 
für Verwandte der aufsteigenden Linie (Eltern, Großeltern) des 
Verstorbenen, wenn dieser ihr einziger Ernährer war für die 
Zeit bis zu ihrem Tode oder bis zum Wegfall der Bedürftigkeit 
20 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes. 
Die Mittel zur Deckung der Entschädigungsbeiträge sind von der 
Berufsgenossenschaft zu leisten.
	        
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